Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 17.03.1981 – 5 StR 690/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Wilfried MD aus kW, dort geboren am ED 155., zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: Sg u.a. -
wegen Hehlerei
ee _ _ Fur:
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2 auf seinen Antrag, am 17.März 1981 gemäß § 349 Abs.2, 4 StPO einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23.Juni 1980, soweit es ihn betrifft, wie folgt ergänzt und geändert:
Vom Vorwurf des Betruges in den Fällen ce,d, f,g,h,k, 1,m, o, Ss, UV,w
und x der Anklage wird der Angeklagte
MED freigesprochen.
Dieser Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Im Umfang der Freisprüche fallen
die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-3-
Gründe§
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel