Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 17.03.1981 – 5 StR 690/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Wilfried MD aus kW, dort geboren am ED 155., zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: Sg u.a. -

wegen Hehlerei

ee _ _ Fur:

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2 auf seinen Antrag, am 17.März 1981 gemäß § 349 Abs.2, 4 StPO einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23.Juni 1980, soweit es ihn betrifft, wie folgt ergänzt und geändert:

Vom Vorwurf des Betruges in den Fällen ce,d, f,g,h,k, 1,m, o, Ss, UV,w

und x der Anklage wird der Angeklagte

MED freigesprochen.

Dieser Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Im Umfang der Freisprüche fallen

die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-3-

Gründe§

Die Freisprüche des Beschwerdeführers in den in der Beschlußformel genannten Anklagefällen sind versehentlich nicht in den Urteilsspruch aufgenommen worden (UA S.16). Der Senat hat das nachgeholt und die Kostenentscheidung entsprechend geändert (§§ 465, 467 StPO).

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel