Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 16.04.1982 – 2 StR 157/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 15 z/s2 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Elektriker Salvatore P WB aus CB, geboren

am EEE 19.9 in st. mp (Italien), zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main von 5. September 1981 wird mit der Maßgabe verworfen, daß er vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen wird.

Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die Kosten der Revision hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch bedarf es hinsichtlich des Vorwurfes des versuchten Mordes, der als selbständige Tat angeklagt war, eines ausdrücklichen (Teil)-Freispruchs. Hierauf kann - entgegen der Ansicht des Schwurgerichts - nicht deshalb verzichtet werden, weil diese Tat im Falle ihres Nachweises mit anderen Straftaten im Verhältnis der Tateinheit gestanden hätte (BGH VRS 39, 187, 190).

Mösl Müller Meyer

Niemöller Gollwitzer

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 157/82 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Elektriker Salvatore P EB aus CB,

geboren am EEE 1949 in st. zb (Italien),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1982 beschlossen:

Der Beschluß des Senats vom 16. April 1982 wird dahin berichtigt, daß das Datum des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frank-

furt am Main der 7. September 1981 (nicht

der 5. September 1981) ist.

Müller Meyer Maier Niemöller Gollwitzer