Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 02.06.1982 – 2 StR 182/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AUC BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 182/82 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
Hubert O um zus To, zeborer am GE 1925 in HB /Oberschlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen vorsätzlichen Vollrausches
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Der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1982, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
B. Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEEEEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin EB aus EB als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 23. Juni 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
1. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es dem Schuldspruch gilt.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Mit der Revision gegen das Urteil kann nicht gerügt werden, daß es das Landgericht unterlassen habe, bei der Urteilsfällung zugleich über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu beschließen (§ 268 b StPO).
Eine Verletzung der Pflicht zum Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 Abs. 1 StPO) liegt nicht vor. Das Landgericht hat - nachdem das Hauptverfahren wegen Totschlags eröffnet worden war - in der Verhandlung den Hinweis erteilt, daß auch eine Verurteilung wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrausches - mit einer Rauschtat des Totschlags, der Körperverletzung mit Todesfolge oder der gefährlichen Körperverletzung (§§ 212, 226, 223 a StGB) - in Betracht kommen könne. Das reichte aus. Soweit die Revision demgegenüber den Einwand erhebt, das Gericht habe den Hinweis zu einem Zeitpunkt erteilt, in dem es nicht mehr möglich gewesen wäre, die Verteidigung auf die veränderte Prozeß-.
lage einzurichten, ist hervorzuheben, daß die Verteidigung ebensowenig wie der Angeklagte selbst einen Aussetzungsamtrag (§ 265 Abs. 4 StPO) gestellt hat.
Auch die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) bleibt erfolglos. Sie ist bereits unzulässig, da die Revision keine Beweismittel bezeichnet, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen, um weiter zu klären, welcher Hergang für den Tod des Opfers ursächlich gewesen sein könne (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Beweiswürdigung und rechtliche Wertung zum Schuldspruch weisen schließlich auch keinen sachlichrechtlichen Mangel auf.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Allerdings ist nicht zu beanstanden, daß die Kammer nicht nur "Umfang und Ausmaß" der Rauschtat, sondern auch deren "Erfolg", also den Tod des Opfers, straferschwerend berücksichtigt hat (UA S.27). Das war ihr nicht deshalb verwehrt, weil dieser Umstand bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes der Rauschtat ist (§ 226 StGB). Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) liegt darin nicht, weil es insoweit nur auf den gesetzlichen Tatbestand des § 323 a StGB ankommt, der das Sich-Berauschen unter eine einheitliche, von der Art der im Rausch begangenen Tat zunächst unabhängige Strafdrohung stellt und dafür einen eigenen Strafrahmen vorsieht. Ob der Grundgedanke des § 46 Abs. 3 StGB die Berücksichtigung eines Tatbe-
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standsmerkmals der Rauschtat im Rahmen der Strafzumessung dann untersagt, wenn die Rauschtat mit einer geringeren Höchststrafe als der Vollrausch bedroht ist und deshalb eine Begrenzung des in § 323 a StGB vorgesehenen Strafrahmens eintritt
(§ 323 a Abs. 2 StGB), braucht nicht entschieden zu werden; denn diese Voraussetzung trifft für die Rauschtat der Körperverletzung mit Todesfolge nicht zu: Der in § 226 StGB vorgesehene Strafrahmen ist in jeder Beziehung strenger als der des § 323 a Abs. 1 StGB.
Gleichwohl war der Strafausspruch aufzuheben. Das Landgericht wertet strafschärfend "das brutale Vorgehen des Angeklagten, wenn auch im Rauschzustand begangen, wobei er mit Fußtritten das ihm gegenüber nahezu leblos am Boden liegende Opfer mißhandelte" (UA S. 27). Diese Wendung lediglich als Hervorhebung schuldunabhängiger, objektiver Besonderheiten der Rauschtat zu deuten, verbietet sich bereits deshalb, weil das Landgericht anschließend Umfang, Ausmaß und "Erfolg" der Rauschtat "ebenfalls" strafschärfend ins Gewicht fallen läßt, also als gesondert zu beurteilende Strafzumessungstatsachen wertet, Demgemäß besteht die Besorgnis, daß es mit der Bezeichnung "brutal" auf eine im Vorgehen des Angeklagten zutage getretene rohe Gesinnung abgestellt und diese - wenn auch abgeschwächt durch den Hinweis auf dessen Rauschzustand - straferschwerend berücksichtigt hat.
Das ist rechtsfehlerhaft, Täterbezogene Merkmale - wie Brutalität als Ausdruck roher Gesinnung -
setzen begrifflich voraus, daß der Täter nicht völlig außerstande ist, einsichtsgemäß zu handeln und die aus einem Gefühl mitmenschlicher Rücksichtnahme entspringenden Hemmungen wirksam werden zu lassen. Deshalb dürfen solche Merkmale bei einer Verurteilung wegen Vollrausches nicht strafschärfend verwertet werden (so für den vergleichbaren Fall der straferschwerenden Berücksichtigung besonderer "Schamlosigkeit" und "Unverfrorenheit": BGH, Urteil vom 29. Mai 1963 - 2 StR 143/63 -).
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer