Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 27.07.1988 – 3 StR 235/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 235/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Reiner Rüdiger P ED zus LEE, dort geboren am m. EEE 19
‘
wegen fahrlässigen Vollrausches
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1988 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth Dr. Gribbohm zschockelt Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gg
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
wIV
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Februar 1988 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet.
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Auch der Strafausspruch hält, entgegen der Meinung des Generalbundesanwaltes, rechtlicher Nachprüfung stand.
Richtig ist zwar, daß dem Täter eines Vergehens des Vollrausches täterbezogene Merkmale der Rauschtat, wie eine rohe Gesinnung, nicht strafschärfend zugerechnet werden dürfen, weil er bei ihrer Begehung schuldunfähig war (vgl. BGHSt 23, 375, 377; BGH bei Holtz MDR 1982, 811; Beschluß des Senats vom 25. April 1988 - 3 StR 113/88). Wenn die Strafkammer strafschärfend wertet, daß die "Körperverletzung Züge von Rohheit aufweist" und in diesem Zusammenhang darauf abhebt, daß die Angeklagten ihr Opfer, nachdem sie es zusam-
mengeschlagen hatten, zunächst unbekleidet und völlig hilflos im Vorgarten haben liegen lassen, so wird damit aber ersichtlich in erster Linie die Gefährlichkeit der Rauschtat betont. Dafür spricht auch, daß die Strafkammer, anders als in dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
2. Juni 1982 - 2 StR 182/82 (bei Holtz MDR 1982, 811) zugrunde lag - im übrigen auf die objektive Schwere der Rauschtat nicht abgehoben, sondern auf die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten und seine ihm bekannte Neigung zur Begehung von Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluß abgestellt hat. Auch bei einer Bestrafung wegen Vollrauschs ist es zulässig, tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, so deren besondere Schwere oder den angerichteten Schaden, strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 23, 376; BGH Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 465/64; vgl. auch Lackner, 17. Aufl. Anm. 5 b zu § 323 a StGB).
Selbst wenn aber in der Erwägung des Landgerichts noch ein Element eines täterbezogenen Merkmals der Rauschtat am Rande mit angesprochen sein sollte, läßt sich ausschließen, daß der Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten auf einem darin etwa enthaltenen Rechtsfehler beruht. Wesentlich für die Bemessung der Freiheitsstrafe waren die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten, der häufige Bewährungsbruch und
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die Tatsache, daß ihm seine Neigung zu Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluß bekannt war. Es ist deshalb auszu-
schließen, daß die maßvolle Strafe ohne die möglicherweise
zu beanstandende Strafzumessungserwägung geringer ausgefallen wäre.
Ruß Krauth Gribbohm
zschockelt Detter