Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 24.05.1982 – 4 StR 206/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 206/82 BESCHLUSS

Dr

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-24/4-str-206-82#rd_1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Dezember 1981

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) schuldig ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

(§ 74 Abs. 1 GVG) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 1. Februar 1980 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers am 21. Mai 1981 mit den Fest-

stellungen aufgehoben (4 StR 240/81). Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die erneute Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches.

1. Das Landgericht hat übersehen, daß der Angeklagte vom Versuch des Totschlags strafbefreiend zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).

a) Nach den Feststellungen kehrte der Angeklagte, nachdem er Walter BP nit bedingtem Tötungsvorsatz mit seinem Fahrzeug angefahren hatte, zum Hause seiner Verlobten Doris Scb zurück und "bat, die Polizei zu benachrichtigen, da er jemanden angefahren habe". Als die - bereits aus anderen Gründen alarmierten - Polizeibeamten kurz danach eintrafen, teilte der Angeklagte ihnen mit, "daß er einen Unfall gehabt habe und fuhr mit ihnen zum Tatort", wo die Beamten BP "noch bewußtlos im Feld liegend" fanden und ihn durch den Rettungsdienst in ein Krankenhaus bringen ließen (UA 10). Bf kam mit dem Leben davon.

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Durch dieses nach Sachlage freiwillige Verhalten im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB hat der Angeklagte gezeigt, daß es ihm (jedenfalls auch) darum ging, das Leben des Walter BB zu retten. Ob Bi tatsächlich in Lebensgefahr schwebte, ob dieser möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt ohne das Zutun des Angeklagten hätte gefunden und ärztlich versorgt werden und ob der Angeklagte für die Rettung des Walter BB etwa noch mehr hätte tun können, ist für die Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 StPO

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44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-24/4-str-206-82#rd_6

ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1980 - 4 StR 665/79 - bei Holtz MDR 1980, 453; BGH, VRS 61, 262; BGH, Beschluß vom 19. Januar 1982 - 1 StR 813/81, jeweils m.w.Nachw.).

b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen führen jedoch zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 a StGB. Die Änderung des Schuldspruches kann der Senat hier selbst vornehmen (§§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach dieser Vorschrift hingewiesen wurde (Bad. III Bl. 672 d.A.).

c) Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die sachlichrechtlichen Angriffe gehen fehl. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 28. April 1982 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Die Änderung des Schuldspruches hat die Aufhebung des Straf-, aber auch des Maßregelausspruches zur Folge, da das Landgericht zu dessen Begründung ausdrücklich auf die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes abgehoben hat (vgl. UA 18). Die Zuständigkeit der Strafkammer bestimmt sich nunmehr nach 8 74 Abs. 1 GVG.

Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke