Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 04.05.1982 – 1 StR 135/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 135/82 BESCHLUSS
4S
in der Strafsache
gegen
den Sozialarbeiter Hartmut M EEE aus Pomp, geboren am EEE 19.6 ir Vu, zur Zeit
in Haft,
wegen Betrugs u.a.
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Mai 1982 gemäß § 349
Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom
8. Dezember 1981 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil im Ausspruch über die Geldstrafe im Falle I d der Urteilsgründe (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) dahin ergänzt,
daß die Höhe eines Tagessatzes zwei Deutsche Mark beträgt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Der Strafausspruch ist jedoch insoweit rechtsfehlerhaft, als es das Landgericht unterlassen hat, zu der wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall I d der Urteilsgründe) verhängten Geldstrafe von 4O Tagessätzen gemäß § 4O Abs. 2 StGB die Höhe eines Tagessatzes zu bestimmen (V 5 c der Urteilsgründe,
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UA S. 25). Dies ist auch dann erforderlich, wenn - wie hier - eine Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesanmtfreiheitsstrafe einbezogen wird. Denn die Bildung der Gesamtstrafe setzt den Bestand wirksamer Einzelstrafen voraus; für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe muß jede Einzelstrafe selbständig vollstreckbar sein (BGHSt 30, 93 = NJW 1981, 2071). Gleichwohl ist es nicht erforderlich, die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe an das Tatgericht zurückzuverweisen, da der Senat es im vorliegenden Falle für vertretbar hält, die Höhe eines Tagessatzes in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst zu bestimmen, indem er sie auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 2,00 DM (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) festsetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25, Januar 1979 - 2 StR 613/78 - und vom 6. April - 4 StR 4/82 -).
Herdegen Ulsanmer Maul Foth Granderath