Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 25.01.1979 – 2 StR 613/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 613/78 . BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
‘den Kaufmann Reinhard Kurt Ewald M EEE zus KU, geboren am EEE 19:9 in LEE, zur Zeit in Unter-
suchungshaft in anderer Sache,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Februar 1978 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil in den Aussprüchen über die Einzelgeldstrafen (Fälle B 3, 4, 6, 10 bis 14, 16, 19 der Urteilsgründe) dahin ergänzt, daß die Höhe eines Tagessatzes 2,00 DM beträgt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe§
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafen keinen Rechtsfehler ersehen lassen.
Der Strafausspruch ist lediglich insoweit rechtsfehlerhaft, als es die Strafkammer entgegen § 40 Abs. 2 StGB unterlassen hat, zu den Einzelgeldstrafen in den Fällen B 3, 4,
6, 10 bis 14, 16 und 19 der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Dies ist auch dann erforderlich, wenn der Tatrichter gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB aus den Einzelfreiheitsstrafen und den Einzelgeldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe bildet.
Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Oktober 1978 dargelegten Gründen hält es der Senat für angebracht, in den entsprechenden Einzelfällen die Höhe des Tagessatzes in der gesetzlichen Min-
desthöhe von 2,00 DM (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) zu verhängen.
Schumacher Mösl Müller
Meyer Räfle