Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 06.04.1982 – 4 StR 4/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BZ BUNDESGERICHTSHOF
"Sen ur80 BESCHLUSS CL,
in der Strafsache
gegen
Heinz-Wilhelm B A] aus Nun VO geboren ar ii 15.5 :i: cu (SE), zur zeit
Justizvollzugsanstalt Cu»
wegen Hehlerei u.a.
BZ
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 6. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten EB :ezen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Juli 1981 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil im Ausspruch über die Einzelgeldstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe dahin ergänzt, daß die Höhe eines Tagessatzes 2,00 DM beträgt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe
wie über die angeordneten Maßnahmen (§ 11 Abs. i Nr. 8 StGB)
OW
je keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
[7]
Der Strafausspruch ist lediglich insoweit rechtsfehlerhaft, als es die Strafkammer unterlassen hat, zu der wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr festgesetzten Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen (Fall II 2 der Urteilsgründe) die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen (UA 24). Dies ist auch dann erforderlich, wenn - wie hier - die Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird. Denn die Bildung der Gesamtstrafe setzt den Bestand wirksamer Einzelstrafen voraus. Für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe muß jede Einzelstrafe selbständig vollstreckbar sein (BCHSt
30, 93, 96). Gleichwohl ist es nicht erforderlich, die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe an das Tatgericht zurückzuverweisen, da der Senat es im vorliegenden Fall ausnahmsweise für angebracht erachtet, die Höhe des Tagessatzes selbst zu bestimmen, indem er sie auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 2,00 DM (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) festsetzt (vgl. BGH, Beschlur vom 25. Januar 1979 - 2 StR 613/78).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPo,
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