Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 30.04.1982 – 4 StR 442/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 442/82 BESCHLUSS At. f. in der Strafsache | | gegen

den Schlosser Klaus Dieter zZ EEE zu: ro, dort geboren am EB 1955,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers an 19. August 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 30. April 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer verurteilte den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten; außerdem ordnete sie an, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form ausgeführt und deshalb unzulässig, jedoch führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.

Das Tatgericht stützt die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung auf die Vorschriften der §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (UA 6). Es fehlt jedoch an ausreichenden Feststellungen darüber, daß die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgelegen haben. Wie im an-

gefochtenen Urteil mitgeteilt wird, veranlaßte der geständige Angeklagte die Verkäuferin zur Herausgabe des Geldes, indem er plötzlich einen Schreckschußrevolver

zog und dessen Lauf auf den Kassentisch legte (UA 5). Angaben zur Konstruktion der Waffe enthält das Urteil nicht. So bleibt schon zweifelhaft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Schußwaffe im Sinne von § 250 Abs. Nr. 1 StGB überhaupt erfüllt sind. Die Anwendung dieser Strafvorschrift setzt aber in jedem Fall voraus, daß die zur Tat eingesetzte Waffe als Schußwaffe gebrauchsbereit war. Handelt es sich nur um eine Scheinwaffe oder um eine nicht gebrauchsbereite Schußwaffe, kommt nur § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht (BCHSt 24, 136, 139 f; 26, 167, 170; BGH NJW 1976, 248). Von der Beurteilung dieser Frage kann die Strafbemessung, insbesondere die Frage, ob die Annahme eines minder schweren Falles zu bejahen ist, beeinflußt sein (BGH Strafverteidiger 1982, 70). Da sie je- ‚doch den Schuldgehalt und damit den Schuldumfang berührt, ist das Urteil im ganzen aufzuheben.

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