Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 29.04.1982 – 4 StR 174/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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E04

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 174/82 BESCHLUSS Nur}

VE ıF

in der Strafsache

gegen

Wolfgang Heinz PD ii zu: SW, sort geboren arm 1952,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

SZ

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Januar 1982 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

"Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von vier Jahren für deren Wiedererteilung angeordnet. Die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach § 49 Abs. 1 BZRG dürfen für die Schuld- und Straffrage - sofern wie vorliegend die Ausnahmetatbestände der §§ 49 Abs. 2 und 50 BZRG nicht in Betracht kommen - Tat und Verurteilung einem Angeklagten im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über die Verurteilung im Register getilgt oder tilgungsreif ist. Die Tilgungsfrist beträgt bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen fünf Jahre, sofern keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG).

Anders als bei der Rückfallverjährung (vgl. § 48 Abs. 4 Satz 1 Stq@B) ist bei der Berechnung der Tilgungsfrist nicht auf die Tatzeitpunkte abzustellen. Vielmehr beginnt die Tilgungsfrist mit dem Tag des ersten Urteils (§ 8§ 45 Abs. 1, 34 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Dementsprechend greift das Verwertungsverbot gemäß § 49 Abs. 1 BZRG auch dann ein, wenn die Tilgungsfrist zwar zum Zeitpunkt der neuen Tat noch nicht verstrichen, wohl aber vor Ende der Hauptverhandlung in der Tatsacheninstanz bereits abgelaufen ist (Götz, Bundeszentralregistergesetz, 2. Aufl., Anm. 18; vgl. auch BGH, Beschluß vom 15. Februar 1979 - 1 StR 742/78, S. 4).

2. Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob das Landgericht die vorgenannten Grundsätze beachtet hat. Die Strafkammer hat nämlich sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der nach § 56 Abs. 2 StGB vorgenommenen Abwägung zwei im Jahre 1976 erfolgte Vorverurteilungen des Angeklagten zu Geldstrafen von jeweils weniger als 90 Tagessätzen ins Gewicht fallen lassen, die nach den zu den Vorstrafen getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits zu tilgen waren. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Straf-, aber auch im Maßregelausspruch nötigt. Zwar wird nach § 50 Abs. 2 BZRG der Maßregelausspruch von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht unmittelbar betroffen, da die genannten Vorstrafen insoweit herangezogen werden durften (vgl. Götz, Anm. 11 zu § 50 BZRG; OLG Düsseldorf MDR 1978, 249). Der Senat vermag es wegen der engen Verknüpfung von Straf- und Maßregelausspruch

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Jedoch hier nicht auszuschließen, daß die Entscheidung über die Bemessung der Sperrfrist von der rechtsfehlerhaft erkannten Strafhöhe mitbeeinflußt worden ist,

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