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BGH Beschluss vom 15.02.1979 – 1 StR 742/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 742/78 BESCHLUSS

FE

in der Strafsache

gegen

den Industriekaufmann Friedrich B a iHEEEEEEEEEE> aus Beim, geboren am MB. CE 1942 in Dem,

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und

4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Traunstein vom 28. September 1978

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in 14 Fällen und wegen versuchten Betruges in einem weiteren Falle verurteilt wird,

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Zur Verurteilung des Angeklagten in den Fällen I 1 und 2 der Urteilsgründe wegen Betruges und versuchten Betruges zum Nachteil der Fa. SEP hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Strafkammer hat in den Fällen 1 und 2 selbständige Handlungen angenommen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte jedoch die zweite be-

trügerische Weinbestellung bei dem Weinhändler SED bereits am 25. November 1975 vorgenommen, also bevor am 27. November 1975 von demselben Weinhändler die Weine aufgrund der ersten betrügerischen Bestellung geliefert wurden (S,. 11 UA). Die erste Betrugstat war somit in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte den Betrugsversuch im Fall 2 unternahm, tatsächlich noch nicht beendet. Unter solchen Umständen bildete der Entschluß zur Begehung des Betrugsversuchs zusammen mit dem ersten Tatentschluß einen Gesamtvorsatz, weil das erste Teilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe noch nicht abgeschlossen war (BGHSt 19, 323). Es war daher hinsichtlich der unter 1 und 2 aufgeführten strafbaren Handlungen eine fortgesetzte Handlung anzunehmen,"

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Der Schuldspruch war daher dahin zu ändern, daß der Angeklagte - neben 14 Vergehen des vollendeten Betruges - nur eines weiteren versuchten Betruges schuldig ist.

Da diese Änderung nur zum Wegfall einer Einzelstrafe von einem Monat führt, läßt sie die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt. Der Strafausspruch kann Jedoch aus einem anderen Grunde insgesamt keinen Bestand haben,

Die Strafkammer hat strafschärfend die Vorstrafen des Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, insbesondere hat sie die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB hiermit begründet (UA S. 55/56). Das wäre jedoch nur dann zulässig gewesen, wenn kein Verwertungsverbot nach § 49 Abs. 1 BZRG entgegenstand, Die im Urteil

mitgeteilten Verurteilungen, die durchweg auf Geldstrafen lauten und in der Zeit vom 9, April 1970 bis zum 13. Februar 1973 erfolgt sein sollen, legen indessen die Annahme nahe, daß sie im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gemäß §§ 43, 44 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG bereits zu tilgen waren, sodaß sie

dann nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten hätten verwertet werden dürfen,

Der Strafausspruch war daher aufzuheben, In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter u.a. auch Gelegenheit haben, die Frage einer möglichen Hemmung des Ablaufs der Tilgungsfristen nach § 45 Abs. 2 BZRG nachzuprüfen. Abgesehen davon ist zu bemerken, daß die schriftlichen Urteilsgründe keine Einzelstrafe zu Fall 11 ausweisen (UA S, 54, 56).

Im übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler erkennen, Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen,

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