Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 11.10.1979 – 4 StR 470/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 470/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Klaus-Dieter B iEEEEED aus Dep, dort geboren am EB. EEE 1948,
wegen Brandstiftung
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin > als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter @WB in der Verhandlung, Justizamtsinspektor EEE bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
12. März 1979 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
/d
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt und für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungs-
pflicht und des materiellen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig; sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 344 Rdn. 82, 97).
2. Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Anlaß zur Erörterung gibt nur die von der Revision . aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte zu Recht wegen einer schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist. Das ist nach den Urteilsfeststellungen zu bejahen.
a) Der Angeklagte hat das von ihm, seiner Frau und seinen fünf Kindern bewohnte, in sehr schlechtem Zustand befindliche Bauernhaus in der Tatnacht gegen 2 Uhr in Brand gesetzt, als er nach der Rückkehr aus einer Gast-
stätte (Blutalkoholgehalt annähernd 2,5 g %0) bemerkte, daß seine Frau mit den Kindern das Haus kurz zuvor verlassen hatte. Sie hatte sich aus Furcht vor dem angetrunkenen Angeklagten zu ihrer Schwester begeben, um dort zu übernachten. Aus Wut darüber, daß seine Frau sich aus der Wohnung entfernt hatte und aus Angst, daß das Jugendamt seine Kinder in einem Heim unterbringen könnte, wenn seine Frau weiterhin mit ihnen in dem von Ungeziefer verseuchten Haus wohnen bliebe, zündete er auf der Diele liegendes Stroh an. Das Haus brannte vollständig nieder.
b) Damit hat der Angeklagte ein Gebäude, das zur Tatzeit zur Wohnung von Menschen diente, in Brand gesetzt. Es kann dahingestellt beleiben, ob der Angeklagte das Haus mit dem Anzünden für sich als Wohnung aufgegeben hat (vgl. BGHSt 16, 394, 396; 23, 114). Jedenfalls konnte er dadurch nicht die Wohnungseigenschaft des Hauses zugleich für seine Familie aufheben. Diese hatte auch nach seiner Vorstellung die Wohnung noch nicht endgültig verlassen. Der Angeklagte befürchtete vielmehr, daß seine Frau weiterhin mit den Kindern in dem Haus bleiben würde und das Jugendamt diese deshalb in einem Heim unterbringen könnte (UA 5, 11). |
c) Die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB entfällt auch nicht deshalb, weil der Angeklagte vor der Brandlegung bemerkt hatte, daß seine Familie nicht mehr in dem Haus war. Ob die Ausgestaltung des § 306 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt es überhaupt zuläßt, in besonders gelagerten Fällen anders zu entscheiden, wenn die Gefährdung von Menschen mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen ist,
G
braucht hier - wie in BGHSt 26, 121 - nicht entschieden zu werden. Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich bei dem landwirtschaftlichen Anwesen mit Nebengebäuden, das insgesamt dem Brand zum Opfer gefallen ist, nicht.
Salger Hürxthal Ruß
Engelhardt Goydke