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BGH Urteil vom 21.04.1982 – 2 StR 44/82

2. Strafsenat

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FR

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR _4A/82 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Rentner Felix S EEB zu: Tammp- HE. geboren am EEE 1922 in Tu,

wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus WEEEB als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. Okto-

ber 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3 - IS

Gründeszs

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Die Strafkammer hat den Angeklagten von mehreren Vorwürfen, die Gegenstand der zugelassenen Anklage waren, freigesprochen, weil ihm die Taten nicht nachgewiesen werden konnten. Die Revision meint unter Hinweis auf § 264 StPO, daß diese Anklagevorwürfe im Urteil nicht hätten erwähnt werden dürfen. Das ist unrichtig. Da auch insoweit ordnungsgemäß Anklage erhoben und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen war, mußte das Gericht im Urteil den Umfang des Freispruchs eindeutig klarstellen.

2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte in der Zeit von Ende 1979 bis 30. Mai 1981 an seine am 8. Juni 1967 geborene Tochter Ute "wenigstens zweimal pro Woche" das Ansinnen, sie möge doch mit ihm ins Bett gehen,

er werde "schon aufpassen". Diese Aufforderung unterstrich er durch Gesten und durch Streicheln des Mädchens über der Kleidung an Brüsten und Geschlechtsteil. Zu intensiveren Berührungen kam es nicht, weil sich das die Anträge des Angeklagten entschieden ablehnende Mädchen dessen Verlangen jedesmal entziehen konnte,

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten versuchten sexuellen Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Kammer wegen Fehlens "der notwendigen Intensität" Versuch statt Vollendung annimmt, ist der Angeklagte ebensowenig beschwert wie durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang. Vom Versuch ist er auch nicht im Sinne des § 24 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten, weil es nur wegen der ständigen Gegenwehr des Mädchens nicht zu der jeweils beabsichtigten Handlung - dem Geschlechtsverkehr - kam.

Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken,

Soweit die Strafkammer "wegen der geringen Intensität der Berührungen lediglich einen minderschweren Fall sieht" (UA S. 6), kann dies allein Bedeutung für § 176 Abs. 1 StGB haben, da bei einer Tat nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB das Gesetz einen minder schweren Fall nicht vorsieht. Daraus aber folgt, daß für beide zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) stehen-

_5- FR;

den Taten des Angeklagten dieselbe konkrete Strafdrohung gilt, so daß es im Ergebnis ohne Bedeutung ist, welchem Gesetz die Strafe entnommen wurde (wegen der konkreten Betrachtungsweise vgl. Dreher/Tröndle, StGB 4O. Aufl. Rdn. 3 zu § 52 m.Nachw.). Der Strafrahmen als solcher mußte im Urteil nicht ausdrücklich mitgeteilt werden; er ergibt sich aus dem Gesetz.

Weshalb die Strafkammer die Strafe zwar nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, nicht aber zusätzlich auch nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 2 StGB gemildert hat, hat sie ebenso ausreichend und rechtsfehlerfrei begründet wie die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.

Mösl Müller Maier Theune Niemöller