Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 15.04.1982 – 4 StR 137/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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B 74

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 SER 137/82 E x ı in der Strafsache

gegen

1. Gerald ZB zus Eu sort geboren am 1965,

2. Frank BE aus mW, zevoren am EEE 1062 in LUB- OD.

3. Roger Josef T En aus BEW, dort geboren am 1562,

wegen schweren Raubes

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten zZ und BER wird das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 4, Dezember 1981 im Strafausspruch, auch hinsichtlich des Angeklagten TOD. mit den Feststellungen aufgehoben, die Maßregelanordnungen ausgenommen.

2. In diesem Umfang wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

3, Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten zum und BB werden verworfen.

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Das Landgericht hat die Angeklagten MB und DER wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von je zwei Jahren neun Monaten und den Angeklagten TWEHR wegen Beihilfe zum schweren Raub und wegen Diebstahls zu zwei Jahren drei Monaten Jugendstrafe verurteilt. Außerdem hat es den Angeklagten BE und TER ©: Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung Sperrfristen von je zwei Jahren festgesetzt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten zB und BR Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen

und sachlichen Rechts gerügt. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde, soweit sie gegen den Schuldspruch gerichtet ist, sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2, Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht den unerwähnt gebliebenen Erziehungsgedanken in dem gebotenen Maße beachtet hat, der auch bei Jugendstrafen, die nur wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) verhängt werden, vorrangig zu berücksichtigen ist (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 265; BGH MDR 1982, 339). Da die Jugendkammer bei der Strafzumessung nur Umstände hervorhebt, die auch bei erwachsenen Tätern anzuführen gewesen wären, läßt sich nicht ausschließen, daß sie bei Berücksichtigung von Erziehungsgesichtspunkten möglicherweise

niedrigere Jugenstrafen verhängt hätte.

3, Die Aufhebung der Strafaussprüche hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer ist gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten Tu zu erstrecken, weil die gegen ihn verhängte Jugendstrafe auf den gleichen mangelhaften Erwägungen beruht. Die Maßregelanordnungen (Entziehung der Fahrerlaubnis) werden von diesem Rechtsfehler jedoch nicht berührt und können deshalb bestehenbleiben.

4. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten häben, daß es auch bei der Verhängung von Ju-

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gendstrafen für deren Bemessung nicht ohne jede Bedeutung ist, ob die Tat der Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB einzustufen wäre, obgleich die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gemäß 5 18 Abs. 1 Satz 53 JGG insoweit nicht gelten (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, 183; BGH bei Holtz MDR 1982, 104 und Beschluß vom 5. März 1982 - 3 StR 26/82),

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