Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 25.09.1984 – 1 StR 494/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 494/894 BESCHLUSS

25.49 84 in der Strafsache gegen 1. Michael P EB zus Pag, seboren am

159)

m. WEB 1955 in DO ,

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geboren am@. 8 1355 in Fin ,

beide zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Nr. III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. September 1984 einstimmig beschlossen (§ 349 II - IV StPO):

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 10. Mai 1984 im Ausspruch beider Jugendstrafen mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu be-

finden.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Der landgerichtliche Urteilsspruch wird dahin ergänzt, daß die Angeklagten je einer schweren räuberischen

Erpressung schuldig sind.

Gründe§

Die Bemessung der Jugendstrafen läßt hinreichende Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken vermissen. Die Darlegungen im angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, ob sich die Jugendkammer bewußt war, daß die Bemessung

einer Jugendstrafe und die Bemessung einer Erwachsenenstrafe

sich grundlegend unterscheiden. Lebenslauf und Persönlichkeit der Angeklagten werden zwar eingehend dargestellt,

die darin zum Ausdruck kommenden Entwicklungen und Charakterzüge für die Bemessung der Strafen aber kaum nutzbar gemacht. Das Landgericht hätte sich die Frage stellen müssen, welche Strafen der künftigen Entwicklung der nicht vorgeahndeten, unreifen, unter schlechten Einfluß geratenen,

dann aber ins Elternhaus zurückgekehrten Angeklagten am besten diene. Sicherlich war auch die Tatschuld von Bedeutung, doch nur als ein Faktor neben dem - vorrangigen - Erziehungsgedanken (vgl. BGH JR 1982, 432 = NStZ 1982, 163; BGH StrVert 1982, 335; BGH, Beschluß vom 15. April 1982

- 4 StR 137/82; BGH StrVert 1982, 474; BGH StrVert 1984,

30; BGH StrVert 1984, 253; BGH, Beschluß vom 24. Juli 1984

Die Schuldsprüche sind ohne Rechtsfehler. Auch der Entzug der Fahrerlaubnis des Angeklagten NER kann bestehen bleiben.

Maul Laufhütte Ulsamer

Foth Schimansky