Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 24.07.1984 – 1 StR 421/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 421/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Alexander DEE zu: rap, geboren am@. EB 1963 in ro,
- Sachbezeichnung: HEEMEB u.a. -
wegen Raubes u.a.
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Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten DEE wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 29. März 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu
befinden.
III. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nicht zu beanstanden ist auch, daß die Jugendkammer schädliche Neigungen bejaht und Jugendstrafe verhängt hat. Dagegen läßt die Bemessung der Strafe hinreichende Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken vermissen. Das Land-
gericht führt im wesentlichen Gesichtspunkte an, die für
das Erwachsenenstrafrecht gelten, und beschäftigt sich dann nur noch mit der Überlegung, ob eine Jugendstrafe von zwei Jahren neun Monaten vom Angeklagten nicht als unvertretbar milde und deshalb zu mißachtende Sanktion
mißverstanden werden könne.
Das genügt den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht (vgl. BGH JR 1982, 432 = NStZ 1982, 163; BGH StrVert 1982, 335; BGH, Beschluß vom 15. April 1982 - 4 StR 137/82; BGH StrVert 1982, 474; BGH StrVert 1984, 30; BGH StrVert 1984, 253). Die Jugendkammer hätte vielmehr unter Abwägung der im Urteil hierzu aufgeführten Umstände (bisherige Unbescholtenheit des erhebliche Reiferückstände aufweisenden und leicht verführbaren Angeklagten, Verführung durch einen "von Gelegenheitsarbeiten und Straftaten" lebenden Bekannten) prüfen müssen, ob der vorrangig zu berücksichtigende Erziehungsgedanke eine Strafe in dieser Höhe erforderte oder ob die erwähnten Umstände in Verbindung mit der alsbaldigen Aufdeckung der Tat, der nachfolgenden Untersuchungshaft und der damit verbundenen Einwirkung auf den Angeklagten eine mildere Sanktion für angebracht erscheinen ließen.
Deshalb bedarf die Straffrage neuer Verhandlung.
Herdegen Ulsamer Schikora
Foth Granderath
Ga