Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 11.03.1982 – 1 StR 33/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 33/82 BESCHLUSS 413,
in der Strafsache
gegen
den Bandarbeiter Wilhelm P EB zus “OR. zcboren ar EEE 1955 in CE, zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. März 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II von
29. Juli 1981 mit den Feststellungen auigehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Januar 1982 ausgeführt:
"Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nach § 169 GVG i.V.m. § 338 Nr. 6 StPO dringt durch.
Die Revision behauptet, in der Verhandlung vom 27. Juli 1981 sei nach einem Ausschluß der Öffentlichkeit, der für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Gabriele PB peschlossen worden war, der Zeitraum des Öffentlichkeitsausschlusses auf weitere Verhandlungsabschnitte ausgedehnt worden, ohne daß ein weiterer Ausschließungsbeschluß ergangen wäre.
Diese Behauptung wird durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift, auf den sich die Revision beruft, bestätigt. Dort heißt es nach dem beschlossenen Ausschluß der Öffentlichkeit:
"Der (2.) Beschluß wurde ausgeführt. Die Zuhörer verließen den Sitzungssaal."
Sodann wurde die Zeugin Gabriele PB zur Sache vernommen. Die Beweisaufnsiime wurde anschließend durch die Vernehmungen der Ehefrau
und der Mutter des Angeklagten als Zeuginnen
sowie mit den Vernehmungen der Sachverständigen Dipl. Psychologin Po una Pro:. vr. vg fortgesetzt. Nach einem rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden und dem Antrag der Sitzungsvertreterir der Staatsanwaltschaft auf Beschränkung des Verfahrens nach § 154 a StPO bzw. auf vorläufige Einstellung bezüglich eines Teiles des Anklagevorwurfes nach §§ 154 Abs. 2 StPO wurde die Beweisaufnahme vom Vorsitzenden für geschlossen er-
klärt.
Einen Vermerk darüber, daß nach der Vernehmung der Zeugin Gabriele PB die Öffentlichkeit wiederhergestellt worden sei, enthält die Niederschrift nicht (vgl. Bl. 276, 277 Bd. II d.A.).
Da die Beachtung dieser wesentlichen Förmlichkeit nach § 274 Satz 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, dürfen die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der Protokollführerin und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, wonach die Öffentlichkeit nach der Vernehmung der Zeugin Gabriele PO wiederhergestellt worden sei (vgl. Anlagen zu Bl. 364/375 Bd. III d.A.), nicht berücksichtigt werden.
Das Urteil muß deshalb schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, und zwar im Ganzen, denn der Verfahrensmangel erfaßt das Urteil nicht nur hinsichtlich eines abtrennbaren Teils, sondern insgesamt.
Auf die weiteren Rügen, die im übrigen unbegründet sind, braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
In der erneuten Hauptverhkandlung wird der Tatrichter bemüht sein müssen, zur Bestimmung des Schuldumfanges auch bei Annahme einer fortgesetzter Handlung die Mindestzahl der einzelnen Teilakte wenigstens annähernd darzulegen.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung der Jugendkammer (Bl. 321 Bd. II d.A.) „st aufgrund des Aufhebungsamtrages gegenstanäslos geworden."
Dem tritt der Senat bei.
Herdegen Ulsaner Maul Schikora Foth