Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 08.03.1982 – 5 StR 357/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Gärtner

Eberhard B m aus De» dort geboren an (EEE '952,

zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu 2) auf seinen Antrag an 29. Juni 1982 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. März 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO wie folgt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:

a) In den Fällen II 4 bis 6.der Urteilsgründe; insoweit bleibt es bei den Freisprüchen durch Urteil des Schöffengerichts Tiergarten in Berlin vom 8. September 1981 - (247) 1 Op Ls 295/81 (84/81) -;

b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 2, die Gesamtstrafe und die Maßregel.

2.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Zur Entscheidung über die Rechtsfolgen und über die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

EFF

Gründe§

In den Fällen II 4 bis 6 der Urteilsgründe waren gemäß § 327 StPO Schuld- und Straffrage der Prüfung durch das Landgericht entzogen. In der schriftlichen Begründung ihrer Berufung gegen das freisprechende schöffengerichtliche Urteil hatte die Staatsanwaltschaft erklärt, daß sie "neben dem Freispruch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus" erstrebe, Sie hat somit ihr unbeschränkt eingelegtes Rechtsmittel formrichtig (§ 314 Abs. 1 StPO; BGHSt 18, 257, 260) teilweise zurückgenommen und es nur noch gegen die Nichtanwendung des § 63 StGB gerichtet. Diese Beschränkung war verfahrensrechtlich möglich (BGHSt 15, 279, 280; BGH Urteil vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 714/76 -, bei Holtz MDR 1977,459,460). Hiernach kann die Verurteilung durch das Landgericht in den Fällen II 4 und 5 keinen Bestand haben und war auch für einen erneuten Freispruch im Fall II 6 kein Raum. Der Aufhebung unterliegen ferner außer der Gesamtstrafe auch die für die Taten II 1 und 2 festgesetzten Einzelstrafen,

sein kann. Mit den Strafen war die Maßregelanordnung aufzuheben. Ihre lediglich formelhafte Begründung und das Fehlen näherer Mitteilungen über die früheren Delikte des Angeklagten veranlassen zu dem Hinweis, daß die durch § 63 StGB gebotene Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eingehende Darlegung und Abwägung aller seine künftige Gefährlichkeit begründenden Umstände erfordert (z.B. Urteile und Beschlüsse vom 27. Oktober 1976 - 2 StR 366/76, bei Holtz MDR 1977, 106-,

-L- gE

8. November 1977 - 5 StR 545/77 -, 28. Juli 1981 - 1 StR 482/81 -, 2. September 1981 - 3 StR 314/81).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 21. Juni 1982 hat vorgelegen.

Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel