Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 08.11.1977 – 5 StR 545/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 545/77 AMF
FZZER,
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Arbeitslosen Werner 5 EB aus Heim. dort geboren an EEEEB 1925,
zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Diebstahls u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.November 1977, an der teilgenommen haben;
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, als Vorsitzender,
gie Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BB aus De ]
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte aD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 13.Mai 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Schuldunfähigkeit von den Vorwürfen freigesprochen worden, in siebenundzwanzig Fällen Diebstähle, Diebstähle geringwertiger Sachen und Hausfriedensbrüche begangen zu haben. Die Strafkammer hat gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Revision des Angeklagten bekämpft dies vergeblich.
1. Frei von Rechtsirrtum (von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen) ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte leide - "auch ohne akute Alkoholaufnahme" - an einer "durch langjährigen Alkoholgenuß hervorgerufenen echten Alkoholkrankheit", die seine Steuerungsfähigkeit stets erheblich einschränke, bei Alkoholgenuß völlig ausschließe (so in den vorliegenden Fällen). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sei schon früher erfolglos gewesen und biete auch jetzt keine Aussicht auf Erfolg.
2. Die angefochtene Entscheidung 1äßt auch keinen Rechtsmangel erkennen, soweit sie auf Grund einer Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bejaht, daß er infolge seines Zustandes zukünftig ebenfalls "erhebliche" rechtswidrige Taten begehen werde und deshalb für die Allgemeinheit "gefährlich" sei.
Die (meist unentbehrliche) Rückschau ergibt, daß der Beschwerdeführer seit mehr als 30 Jahren durch strafbare Handlungen aufgefallen ist. Unter seinen insgesamt 16 Vorverurteilungen finden sich in den letzten neun Jahren neben Diebstahlsstrafen auch solche wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter räuberischer Erpressung. Aus seinem zurückliegenden Verhalten läßt sich demnach nichts zugunsten der Revision herleiten
- Die Wertung der jetzt abgeurteilten Taten, auf die sich das Landgericht beschränkt hat, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
-4- AFP
Das Urteil unterscheidet deutlich zwischen den 14 Verstößen gegen § 248a StGB, den 12 Diebstählen nach § 242 StGB und dem wiederholten Verstoß gegen § 123 StGB (vgl. z.B. UA S.14). Ebensowenig ist übersehen worden, daß der Beschwerdeführer - möglicherweise wegen seines Trunkenheitszustandes - bei 14 Verstößen alsbald gestellt werden konnte und nur bei 12 Wegnahmehandlungen unentdeckt blieb; die Entscheidungsgründe teilen dies jeweils ausdrücklich mit.
Mit Unrecht meint die Revision, eine Einweisung nach § 63 StGB scheide vor allem deshalb aus, weil vom Angeklagten entsprechend den hier begangenen Verstößen nur unerhebliche Taten zu erwarten seien, so daß es "auf das Vorliegen einer Serienstraftat gar nicht mehr ankommen" könne.
a) Dem ist schon rein wertmäßig nicht beizutreten, jedenfalls soweit es die Beutewerte in den Fällen 8 (Lederjacken), 17 (Rasenmäher) und 21 (Geschenkartikel) angeht. Bereits die hier angerichteten Einzelschäden sind keineswegs unerheblich, wenn sich die Schadensbetrachtung - wie erforderlich - an der materiellen Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers ausrichtet. Von diesen Verstößen 1äßt sich demnach nicht sagen, die öffentliche Sicherheit, der Rechtsfrieden seien hierdurch nur unwesentlich gestört worden,
b) Deshalb muß der Gesamtschaden, den der Angeklagte hierdurch und bei Hinzunahme der anderen Verstöße verursacht hat, als "erheblich" im Sinne des § 63 StGB angesehen werden. Daß bei Serienverstößen, zu denen Taten von einigem Gewicht gehören, der insgesamt verursachte Schaden für die Beurteilung der "Erheblichkeit" des Tuns und der vom Täter ausgehenden Gefahr ausschlaggebend sein kann, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden.
ce) Mit Recht legt die Strafkammer auch der sehr schnellen Tatfolge (mitunter zwei Straftaten täglich) und der Zahl der Verstöße Bedeutung bei.
Alle diese Umstände (Höhe mehrerer Einzelschäden und des Gesamtschadens, schnelle Tatfolge, Zahl der Verstöße) rechtfertigen die "Erwartung" des Landgerichts, der Angeklagte werde auch
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zukünftig "pausenlos neue Straftaten" erheblichen Gewichts begehen (UA S.19) und sei "gefährlich".
Dabei hat der Tatrichter noch unberücksichtigt gelassen, daß sich der Angeklagte bei einigen (erfolgreichen) Taten durch Dritte unterstützen ließ (Fälle 13 und 14), und daß er sein strafbares Vorhaben stets besonders hartnäckig verfolgt hat; beispielsweise konnte ihn selbst ein Hausverbot nicht davon abhalten, wiederholt eine Drogerie zu betreten, in welcher er bereits zweimal durch Diebstähle aufgefallen war (Fall 22).
d) Für die Anwendung des § 63 StGB spricht schließlich folgende Erwägung:
Die Anforderungen an die "Erheblichkeit" zukünftig zu erwartender rechtswidriger Taten sind auch im Hinblick auf den Heilungs- und Pflegezweck geringer als bei der Sicherungsverwahrun Nach zutreffender Ansicht des 2.Strafsenats "wollte der Geset2- geber im wesentlichen an der Grenze festhalten, welche die Rechtsprechung bei Ausdeutung der früher maßgeblichen Umschreibung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herausgearbeitet hatte" (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 2 StR 300/71 vom 17.August 1977). Entscheidend ist in jedem Falle nur, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem Gesamtbild, wie es
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sich auf Grund der begangenen Taten in Verbindung mit den zukünftig zu erwartenden Rechtsverletzungen und dem Grad der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr darstellt, nicht verletzt wird (BGHSt 24,134,136). Das aber ist hier beachtet worden.
Schmidt Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte