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BGH Urteil vom 27.10.1976 – 2 StR 366/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 366/76 URTEIL 23.9»)36

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Techniker Wolfgang B DB aus DEEEEEEEE-LO, geboren am GEBEN 1951 in TER, zur

Zeit einstweilen untergebracht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht EEE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte HP in der Verhandlung, Justizhauptsekretär GUEEEEER dei der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 16. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Beschuldigten hat Erfolg.

Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Beschuldigte, als er die ihm vorgeworfenen sechs Betrüge beging, möglicherweise wegen geistiger Störungen im Sinne einer beginnenden paranoid gefärbten Psychose schuldunfähig (§ 20 StGB), mit Sicherheit jedoch seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert (§ 21 StGB) war. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist die Strafkammer der Ansicht, daß der Beschuldigte auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und wegen seiner Geisteskrankheit eine erhebliche Störung des sozialen Umfeldes sowie der Allgemeinheit zu befürchten sei.

Damit sind die Voraussetzungen des § 63 StGB für die Unterbringung noch nicht ausreichend dargelegt. Die Unterbringung kann nur dann angeordnet werden, wenn zur Zeit des Urteils die öffentliche Sicherheit diese Maßregel erfordert (BGHSt 25, 59). Die Strafkammer hat jedoch nicht hinreichend dargetan, daß der Beschuldigte auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen kann und wird. Zwar sind die von ihm in den sechs Fällen angerichteten Schäden erheblich (vgl. dazu BGHSt 2,, 153; BGH, Urt. vom 22. Juni 1976 - 1 StR 295/76 - und vom 23. Juni 1976 - 3 StR 99/76 -). Den Feststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß auch in Zukunft derartige Straftaten des Beschuldigten erwartet werden können.

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Zur Zeit der Hauptverhandlung war der Beschuldigte nach den Urteilsfeststellungen sicher schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB. Seine Persönlichkeit hatte sich nach der Tat verformt (UA Bl. 9). Er hat "jeglichen Realitätsbezug verloren. Es zeichnet sich eine geistige Erkrankung und Zerstörung der Gehirnfunktion ab. Er bietet das Bild einer zerstörten Persönlichkeit" (UA Bl. 10). Auf Grund seiner Persönlichkeitsverformung war er zu keinem geordneten Gespräch mehr in der Lage (UA Bl. 2, 9). Ein sicheres und gewandtes Auftreten ist ihm nicht mehr möglich. Deshalb wird er Betrügereien der ihm bisher vorgeworfenen Art in Zukunft nicht mehr begehen

können. Für die Unterbringungsanordnung reicht es allerdings auch aus, daß die geistige Störung die Wahrscheinlichkeit erheblicher künftiger anders gearteter für die Allgemeinheit gefährlicher Taten begründet (BGHSt 5, 140; 24, 134, 136). Diese Voraussetzung wird im Urteil jedoch nicht konkret dargelegt. Bie allgemeine Ausführung, "daß von dem Beschuldigten infolge seiner Geisteskrankheit eine erhebliche Störung des sozialen Umfeldes und eine Gefährdung der Allgemeinheit sowie eine Gefährdung der eigenen Person zu befürchten ist. Es ist zu erwarten, daß der Beschuldigte erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und daß er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist", genügt bei dieser Sachlage nicht. Es muß aus dem Urteil hervorgehen, ob und welche erheblichen Taten vom Beschuldigten noch zu erwarten sind. Da es daran fehlt, war das Urteil aufzuheben.

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Sollten in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht festgestellt werden können, kommt noch eine Unterbringung nach dem Landesgesetz über Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 19. Februar 4959 (GVBi 91, 114) in Betracht.

Schumacher Kirchhof Müller

Meyer Buddenberg