Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 28.07.1981 – 1 StR 482/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

4 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 482/891 BESCHLUSS 2m

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Max Mo aus Keil, geboren am GEM. 1955 in DEE, zur zeit einstweilen unter-

gebracht,

wegen Diebstahls

4

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom

23. April 1981, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB sind nicht hinreichend festgestellt.

Der Revision ist darin beizupflichten, daß die für die Gefährlichkeitsprognose erforderliche Gesamtwürdigung sich auch auf die früheren Straftaten des Angeklagten erstrecken muß und daß der Tatrichter diese deshalb darzulegen und sorgfältig zu bewerten hat (BGHSt 27, 246, 248). Daran fehlt es hier. Das Landgericht teilt lediglich die Vorstrafen des Angeklagten mit und meint, auch sie stützten die Prognose (UA S. 12). Unerörtert bleibt, wie diese Taten gestaltet waren, ob und weshalb sie als Symptomtaten zu werten sind, und daß zwischen der "Raubestat von 1975" (UA S. 12) und der jetzt zur Aburteilung gestellten Straftat immerhin 5 Jahre liegen.

Bei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit als Voraussetzung der Unterbringung positiv festgestellt werden muß (BGH GA 1965, 250). Ein "nicht ausschließbarer Zustand" (UA S. 5, 12) genügt nicht,

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