Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 09.01.1979 – 5 StR 683/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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on

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen 1. 2. 3.

wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u.a.

-2- A

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Januar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. aus BED als Verteidiger des Angeklagten Fu,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle .

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.April 1978 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) im Strafausspruch gegen den Angeklagten

JdBBEm,

b) soweit es das Landgericht abgelehnt hat, die gegen den Angeklagten FE angeordnete Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 13.Januar 1978 aufrechtzuerhalten,.

2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Angeklagten

FO und JB werden verworfen.

- 3.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an

das Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen, das auch insoweit über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

Die Angeklagten FEED un: Je» haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu

tragen. Die Landeskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu tragen, soweit sie die Angeklagten KB und Fe» betrifft. Insoweit werden ihr auch deren notwendige Auslagen auferlegt, soweit sie durch das Revisionsverfahren entstanden sind.

- Von Rechts wegen -

-u- A

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Kp wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und wegen gemeinschaftlicher versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Fee» wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten Jg wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt nur teilweise vertreten wird, wendet sich mit der Sachrüge gegen sämtliche Strafaussprüche. Die Revisionen der Angeklagten Fe und JE beanstanden beide das Verfahren; die Revision des Angeklagten ICE rüct ferner auch die Verletzung sachlichen Rechts.

I.

1. Zutreffend rügt die Revision der Staatsanwaltschaft. daß das Landgericht bei dem Angeklagten JG zwar auf eine einheitliche Jugendstrafe erkannt, dabei aber die Voraussetzungen des § 31 Abs.2 JGG nicht beachtet hat. Es hat die Jugendstrafe unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 3.Juni 1975 erkannten und noch nicht verbüßten Reststrafe von fünf Monaten gebildet (UA 5.62). Die Einbeziehung einer Reststrafe entspricht nicht dem Gesetz. Da das Landgericht hier offensichtlich nicht nach § 31 Abs.3 JGG verfahren wollte, hatte es die durch das frühere Urteil bereits abgeurteilte Straftat und die neue Tat einheitlich zu bewerten und ohne Rücksicht auf den früheren Strafausspruch und die bisher verbüßte Strafe

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-5- A

nach § 31 Abs.2 JGG eine neue einheitliche Jugendstrafe festzusetzen (BGHSt 16,335,336; BGH Urteil vom 17. Januar 1962 - 2 StR 552/61, mitgeteilt bei Herlan GA 1963,105; Urteil vom 21.März 1978 - 4 StR 32/78). Erst auf diese Jugendstrafe ist die bisher verbüßte Strafe aus der abgeurteilten Tat anzurechnen (BGHSt 16,335,336).

Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs dieses Angeklagten. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Senat den Strafausspruch nicht selbst ändern. Das angefochtene Urteil 1äßt nicht erkennen, ob das Landgericht die Einheitsstrafe unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände gebildet hat.

2. Die weiteren in der Revision der Staatsanwaltschaft enthaltenen Einzelausführungen wenden sich ausschließlich gegen die dem tatrichterlichen Ermessen vorbehaltene Strafzumessung. Sie sind offensichtlich unbegründet.

3, Der Generalbundesanwalt weist aber mit Recht darauf hin, daß das Landgericht bei dem Angeklagten FB. die Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 13.Januar 1978 gebildet hat, ohne die in diesem Urteil ebenfalls verhängte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten aufrechtzuerhalten. Die Strafkammer begründet das lediglich damit, daß die Sperre für die Ekrteilung einer Fahrerlaubnis neben der Freiheitsstrafe keine Bedeutung hat!" (UA 5.61). Weder hieraus noch aus den sonstigen Urteilsgründen geht jedoch herwr, weshalb der Maßregelausspruch "gegenstandslos" geworden sein sollte (§ 55 Abs.2 StGB).

Il.

Die Revision des Angeklagten FE» ist im wesent-

lichen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf nur

A -

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die Rüge, die Sachverständige Dr.KED Habe ihr Gutachten über den Umfang der Alkoholisierung dieses Angeklagten erstattet, ohne bei der Vernehmung der Zeugen BEP und WEB an der Hauptverhandlung teilgenommen zu haben.

Beide Zeugen hätten Aussagen gemacht, aus denen sich Anhaltspunkte ergeben hätten, daß der Angeklagte angetrunken war.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, daß die Sachverständige ausweislich des Sitzungsprotokolls bei der Vernehmung des Zeugen BgW® am 22.März 1978 und des Zeugen WEMBB an 24.März 1978 nicht anwesend war. Das Gesetz verlangt nicht die ununterbrochene Anwesenheit eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung. Abgesehen von einer ausdrücklichen Weisung des Gerichts hat der Sachverständige selbst darüber zu befinden, ob das Gutachten seine ständige Anwesenheit erforderlich macht (BGH Urteil vom 27.April 1976 - 5 StR 481/75). Diese hat die Sachverständige hier ersichtlich nicht für notwendig erachtet. Sie kann über die Aussagen der beiden Zeugen durch das Gericht unterrichtet worden sein. Daß dies nicht geschehen ist, behauptet auch die Revision nicht. Das Landgericht durfte es unter diesen Umständen dem pflichtgemäßen Ermessen der Sachverständigen überlassen, ob sie die für ihr Gutachten ausreichenden Grundlagen gewonnen hatte (BGH NJW 1970,12 42,1243; BGH Urteil vom 23.September 1975 - 1 StR 136/75 -).

IIl.

Auch die Revision des Angeklagten Jı bleibt erfolglos.

1. Die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisamtrag nur mit unzureichender Begründung abgelehnt und deshalb gegen die Vorschriften der §§ 34,244 Abs.3 und 6 StPO verstoßen, greift nicht durch. Der Angeklagte hatte behauptet, ter sei auf Grund seiner geistigen Entwicklung nicht in der

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f

Lage, reale Vorgänge von nur vorgestellten Vorgängen zu unterscheiden".

Den Antrag, hierzu einen Sachverständigen zu hören, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, eS besitze selbst die notwendige Sachkenntnis. Das entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs.4 Satz 1 StPO) und wird von der Revision auch nicht im einzelnen beanstandet.

Zt derselben Behauptung hat der Angeklagte ferner den Bewährungshelfer LED als sachverständigen Zeugen benannt. Bei dieser Beweisbehauptung ging es indessen nur um ein allgemeines inneres Unvermögen des Angeklagten. Ein solcher Zustand ist dem Zeugenbeweis nur dann zugänglich, wenn e#sich in für einen Zeugen wahrnehmbaren Umständen offenbart. Auch ein sachverständiger Zeuge kann nur über Tatsachen aussagen, die er wahrgenommen hat. Tatsachen dieser Art hat der Angeklagte nicht behauptet. Der ablehnende Beschluß des Landgerichts läßt daher keinen Rechtsmangel erkennen.

Das weitere Revisionsvorbringen, auch zur Sachrüge, ist offensichtlich unbegründet.

Herrmann Schmidt Fleischmann

Fuhrmann Horstkotte