Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 04.01.1982 – 4 StR 543/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
StR 543/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Anton E m aus Poiin , geboren am EEE 1925 in sch,
wegen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich und Dr. Ruß beschlossen:
Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.
1. Das Amtsgericht Miesbach hat den Angeklagten nach vorausgegangenem Strafbefehl, in dem ihm eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 ce Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB zur Last gelegt worden war, wegen fahrlässigen Vollrausches (§ 330 a StGB, jetzt § 323 a StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist entzogen.
Nach den Feststellungen des amtsgerichti fuhr der Angeklagte am 4. August 1979 "gegen 1 seinem Pkw nach erheblichem Alkoholgenuß "in Hgg von der Ortsmitte kommend in Richtung Sch" . Infolge der zu sich genommenen alkoholischen Getränke befand er sich "in einem seine Schuldfähigkeit entweder ausschließenden oder erheblich vermindernden Rauschzustand", Seine dadurch bedingte Fahruntüchtigkeit war die Ursache dafür, daß er in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn geriet und dort gegen einen ordnungsgemäß entgegenkommenden Pkw stieß, wodurch Sachschaden entstand. Eine dem Angeklagten um 1,55 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 2,24 %0.
Im Rahmen der Beweiswürdigung bezieht sich das Antsgericht auf die Ausführungen eines Sachverständigen, wonach die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zur Tatzeit mindestens 2,24 %0 und höchstens 2,5 %0 betragen habe. Mit dem Sachverständigen ist es ferner der Auffassung, daß die Höchstblutalkoholkonzentration zwischen 3,0 %0 und 2,7 %o gelegen habe, falls der Angeklagte die Fahrt bereits "vor oder gegen Mitternacht" angetreten habe. Das Amtsgericht würdigt dieses Beweisergebnis dahin, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Unfallzeit zumindest erheblich eingeschränkt, bei Fahrtantritt vor Mitternacht möglicherweise völlig ausgeschlossen gewesen Sei.
2. Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten zu entscheiden hat, versteht das amtsgerichtliche Urteil dahin, daß "die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit zumindest erheblich vermindert gewesen" sei. Es entnimmt ihm ferner als Auffassung des Tatrichters, daß "nur bei einer Abfahrt vor Mitternacht" ein Vollrausch für die gesamte Fahrt nicht ausgesch
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte das Rechtsmittel verwerfen. Es vertritt die Auffassung, eine Verurteilung wegen Vollrausches sei dann möglich, wenn die (volle) Schuldfähigkeit des Täters zur Tatzeit ausgeschlossen sei. Eine weitere Einschränkung des Tatbestandes hält es dagegen für nicht geboten. Die Tatbestandserfüllung setze lediglich den Nachweis voraus, daß die Schuldfähigkeit des Täters bei Begehung der Rauschtat entweder erheblich vermindert oder ausgeschlossen sei; es Komme nicht darauf an, daß der Täter in jedem Fall nicht ausschließbar
schuldunfähig gewesen sein müsse (vgl. auch BayObLG VRS 58, 207). Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. März 1979
(NJW 1979, 1945). Dieses Gericht sieht als Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Vollrausches an, daß bei jeder der
als möglich in Betracht kommenden Tatvarianten alkoholbedingte Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen sei; weise ein Angeklagter zur Tatzeit möglicherweise nur eine Blutalkoholkonzentration auf, bei der mit Sicherheit lediglich verminderte Schuldfähigkeit vorliege, sei der Tatbestand des Vollrausches nicht nachgewiesen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben, weil sich die Vorlegungsfrage bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht stellt (§ 121 Abs. 2 GVG).
Eine Verurteilung wegen Vollrausches (§ 323 a StGB) setzt voraus, daß der Täter wegen der im Rauschzustand begangenen Tat deshalb nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Nach in Rechtsprechung und Rechtslehre unbestrittener Auffassung kommt jedoch eine Verurteilung wegen Vollrausches nicht in Betracht, wenn der Täter die "Rauschtat" mit Gewißheit in - wenn auch erheblich vermindert - schuldfähigem Zustand begangen hat. So liegt der Fall hier.
Nach den der Beurteilung des vorlegenden Gerichts zugrunde liegenden Feststellungen des Amtsgerichts hat der Angeklagte am 4. August 1979 "gegen 1 Uhr" einen Unfall ver-
ursacht, als er in H@WEEM in Richtung Sch fuhr und auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Pkw zu-
sammenstieß. Er hat damit die ihm im Strafbefehl zur Last gelegte Straßenverkehrsge fährdung begangen. Das Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 ce Abs. 1Nr. 1a, Abs. 3 StGB ist keine Dauerstraftat, die bereits mit dem Antritt der Trunkenheitsfahrt beginnt. Zum Tatbestand des
8 315 ce Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB gehört zusätzlich zur Trunkenheitsfahrt eine konkrete Gefährdung der dort genannten Rechtsgüter. Er ist erst in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Täter eine solche konkrete Gefahr herbeiführt (BGHSt 23, 141, 147 f). Zum Zeitpunkt des Unfalls "gegen 1 Uhr" bestanden jedoch an der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,24 %o und höchsten 2,5 %0 sowohl nach Auffassung des Amtsgerichts als auch des vorlegenden Gerichts keine Zweifel. Seine Schuldfähigkeit war lediglich erheblich vermindert im Sinne des
§ 21 StGB. Eine Verurteilung des Angeklagten aus § 323 a StGB "für die Rauschtat" des § 315 ce StGB kam bei dieser Sachlage daher nicht in Betracht. Insoweit ist das Urteil des Amtsgerichts Miesbach rechtsfehlerhaft.
Die Frage, ob bei einem früheren Fahrtbeginn des Angeklagten, vor oder gegen Mitternacht - nur in diesem Fall konnte der Höchstwert seiner Blutalkoholkonzentration zwischen 2,7 %0 und 3 %0 (auf den Zeitpunkt des Beginns der Trunkenheitsfahrt zurückgerechnet) gelegen haben und seine Schuldfähigkeit (möglicherweise) für den Beginn dieser Fahrt (§ 316 StGB) ausgeschlossen gewesen sein - der Tatbestand des § 323 a StGB erfüllt war, stellt sich hier nicht. Ein solches Geschehen (§ 264 StPO) hat das Amtsgericht im Hinblick darauf, daß der Angeklagte sich zur Sache nicht eingelassen hat, nicht als erwiesen festgestellt. Es kann deshalb weder für den Schuldum-
fang noch für die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten Berücksichtigung finden. Davon abgesehen unterläge es keinen rechtlichen Bedenken, die Dauerstraftat einer (mehrstündigen) Trunkenheitsfahrt sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 323 a StGB als auch der §§ 316, 21 StGB zu beurteilen (§ 52 StGB), wenn der Täter nach Abbau des Blutalkoholgehaltes und damit des Rausches seine Schuldfähigkeit während der Fahrt wiedererlangt hat, Im übrigen tritt § 316 StGB gegenüber der Tatbestandsverwirklichung des § 315 ce StGB als subsidiär zurück und kommt hier für die Tatzeit "gegen 1 Uhr" nicht zur Anwendung.
Für die Entscheidung in vorliegender Sache ist deshalb die zwischen dem Bayerischen Obersten Landesgericht und dem Oberlandesgericht Karlsruhe streitige Rechtsfrage ohne Bedeutung. Die Sache ist an das vorlegende Gericht zurückzugeben.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Salger Spiegel Hürxthal Knoblich Ruß