Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 03.12.1981 – 4 StR 564/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

h StR 564/84 BESCHLUSS SAL.

in der Strafsache

gegen

den Speditionskaufmann Wolfgang H

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

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IS SQ

Der /ı. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Darmstadt vom 22. Juni 1989

wird mit der Maßgabe als unbegründet verwor-

fen, daß der Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

durch Trunkenheit, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

(8§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3, #15 ce Abs. I Nr. 1b, 113 Abs. 2, 142 Abs. 1, 52 StGB) schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "fortgesetzten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall und unerlaubten Entfernens vom Unfallort" zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von vier Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist,

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wie der Generalbundesanwalt in seinem, dem Angeklagten bekanntgemachten Antragsschreiben vom 12. November 1981 zutreffend dargelegt hat, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Ausführungen des Generalbundesanwalts bedürfen Jedoch folgender Ergänzungen:

1. Zur Verfahrensrüge einer Verletzung der 88 201, 338 Nr. 8 StPO, Art. 103 GG:

3 201 Abs. 1 StPO ist zwar verletzt, weil dem Angeklagten und seinem Verteidiger vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens die Anklageschrift nicht mitgeteilt worden ist (Bd. I Bl. 192 R d.A.). Auf diesen Mangel kann sich der Angeklagte jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr berufen. Wie die Revision selbst vorträgt, war der Mangel der Mitteilung der Anklageschrift dem Angeklagten und seinem Verteidiger bei Beginn der Hauptverhandlung bekannt. Gleichwohl haben sie, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, einen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung und Nachholung der unterlassenen Mitteilung nicht gestellt. Die Sitzungsniederschrift läßt, entgegen dem Revisionsvorbringen, nicht einmal erkennen, daß der Mangel überhaupt gerügt worden ist. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß auf die Geltendmachung des Mangels verzichtet worden ist (RGSt 58, 125, 127; BGH, Urteil vom 8. Juni 1955 - 3 StR 173/55 -; Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 201 StPO Ran. 39; Sax in KMR, 6. Aufl., § 201 StPO Anm. 9 c II). Dafür, daß der Angeklagte in seiner Verteidigung beschränkt oder daß ihm sonst das rechtliche Gehör versagt worden ist, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Staatsanwalt hat den Anklagesatz

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verlesen (Bd. II Bl. 327). Dadurch und durch den Fortgang der Hauptverhandlung wußte der Angeklagte, was ihm zur Last gelegt wurde.

. 2. Zur Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs, 4 StPO:

Die mit dem bei Gericht am 17. August 1981 rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz in zulässiger Form ergänzte Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines weiteren nervenfachärztlichen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten im Urteil aus den Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO rechtlich einwandfrei abgelehnt (UA 12, 13). Dafür, daß ein weiterer Sachverständiger über überlegene Forschungsnittel verfüge, ist nichts dargetan.

3. Zur Berichtigung der Urteilsfornel:

Die Kennzeichnung der Tat als fortgesetzte Handlung gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO (BGHSt 27, 287, 289). Im ührigen ist sie hier auch fehlerhaft, da, mit Recht (UA 11), natürliche Handlungseinheit angenommen worden ist (BGH bei Hürxthal DRiZ 1977, 307 unter 2).

Auch die Kennzeichnung der Tat als besonders schwerer Fall des § 113 Abs. 2 StGB erübrigt sich (BGHSt 27, 287, 289).

§ 315 b Abs. 1 StGB ist sowohl in der Form des Hindernisbereitens (Nr. 2), durch das (wiederholte) Rammen und Abdrängen der verfolgenden Polizeifahrzeuge (BGHSt 21, 301, 5035 BGH bei Hürxthal DRiZ 1979, 150 unter 18), als auch

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in der Form eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Ein-

griffs (Nr. %) durch das Zufahren auf die die Fahrbahn sperrenden Polizeibeamten (BGH bei Hürxthal DRiZ 1977, 308 unter 6), verwirklicht.

Da die Gefährdung des Straßenverkehrs in 8 315 c StGB sowohl vorsätzlich (Abs. 1) als auch fahrlässig (Abs. 3) bezangen werden kann, war die Schuldform in die

Urteilsformel aufzunehmen.

Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke