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BGH Entscheidung vom 08.06.1955 – 3 StR 173/55

3. Strafsenat

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in Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Alfred Paul M aus DE; dort geboren am GEBE 1:25, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, ne .

wecen Lortgen. Betrugs isR. U.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1955; an der teilgenommen haben:

- Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld

als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, ‚bei der Verkündung er. Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

..Bundesanwalt Oberstaatsanwalt ı als Vertreter

‘ für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Duisburg vom 22. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Urkundenfälschung in dem Falle Wehr verurteilt worden

ist, ferner im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des Berufsverbots.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

In

Gründez

1 1 ze

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, Unterschlagung und Untreue, wegen eines weiteren Betruges im Rückfall sowie wegen. Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren eilt und ihm die Ausübung. des Berufs. eines Vertreters auf die Dauer von "drei. Jahren unter-

Gefängnis veru:

sagt.» Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung von. Verfahrensvorschriften und. Ges sachlichen Rechts gerügt wird, hat zum Teil Erfolg:

Io Verfahrensrügen;

.1e) Die Rüge der Revision, der Angeklagte sei u "entgegen den zwingenden Vorschriften der Strafprozeßordnung" vor Erhebung der Anklage nicht zu allen Straffällen vernommen worden, ist unbegründet, Ein solches Verfahren ist ZWAar ungewöhnlich und meist unzweckmäßig. \ Vorgeschrieben ist die Vernehmung des Beschuldigten aber nur für die Voruntersuchung (§ 192 St?0) - eine sole hat nicht stattgefunden -; nicht für das vorbereit. Verfahren. Die von der Revision herangezogenen 88 133. fi regeln nur das bei der richterlichen Vernehmung anzuwendende Verfahren. Auch § 160 StPO begründet entgegen der An- u sicht der Revision keine Pflicht zur Vernehmung eines Be-

schuldigten. Im übrigen kann das Urteil auf läingeln des Ermittlungsverfahrens nicht beruhen.

2.) Richtig ist, deß die Arklageschrift nicht dem Angeklagten zugestellt worden ist, sondern versehentlich

seinem Vater, der den gleichen Namen trägt und bei dem der Angeklagte früher gewohnt hat. Die Revision wacht geltend, der Angeklagte sei hierdurch in seiner Verteidigung, beschränkt worden, ohne daß äieser Mangel schon wäh. der. Hauptverhandlung zutage getreten sei.

hit dem gerügten Mangel beruht das Urteil aber nicht. u Der Angeklagte, der durch einen Rechtsanwalt verteidigt wurde, = ‚te in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, Aussetzung der: # Hauptverhandlung und Nachholung der Mitteilung der Anklageschrift. zu beantragen. In der Unterlassung dieses Antrages muß. ein Verzicht. auf die, Geltendmachung des Mangels gesehen werden (RES 58, 125 127, 1287), zumal er, wie sich aus seiner Vernehmung vor der Polizei und dem Amtsgericht in Ahrweiler (B1 88, 89 d.A.) ergibt, den Inhalt der Anklage schon vor der Hauptverhandlung kannte»

3.) Richtig ist auch, daß dem Angeklagten entgegen. den 8 201 Abs 1, 178 Abs 2 StPO nicht die Höglichkeit gegeben worden ist, eine Voruntersuchung zu beantragen. Einen - Revisionsgrund bildet auch cCieser Nangel nicht. Die unmittel- \ bare Grundlage des Urteils ist die Hauptverhan ıclungo für die-f - se stehen einem Angeklagten Verteidigungsbehelfe in ausrei- ke chendem Maße zur Verfügung (vgl RGSt 55, 225). Da3 der Mangel we die Revision nicht begründen kann, ergibt schon die Erwägung; daß er bei Zulassung als Revisionsgrund nur zur Aufhebung des Urteils, nicht aber zur Nachholung der Voruntersuchung führen könnte (vgl RGSt 44, 380 /3827). .

4.) Die Behauptung, der Angeklagte sei zum Termin nicht ordnungsgemäß geladen worden, entspricht nicht den Tatsachen. Der Angeklagte ist am 10. Dezember 1954 in der Haftanstalt Duisburg zum Hauptverhandlungstermin

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vom 22, Dezember 1954 geladen worden. Im übrigen können Mängel der Ladung die Revision auch nicht begründen, wenn sie in der Hauptverhandlung ungerüst geblieben sind (R63t 58, 386).

5.) Die Revision sieht einen verfahrensrechtlichen Verstoß darin, daß die Fälle Dam RO 7 Mo und 1] ohne Anklageerhebung in das Verfahren einbezogen worden seien. ‚Für den Fell MO 7 trifft dies nicht zu, wohl für äie anderen Fälle, Sie sind aber, zu Recht

mit abgeurteilt worden, da es sich um. Tatteile einer. fortgesetzten Handlung handelte, wegen der das Hauptverfahren eröffnet worden ist (§ 264 5120).

6.) Zu Unrecht beanstandet die Revision sie ausführliche Verlesung der früheren Strafurteile in der Hauptverhanälung. Sie ist auf Grund der Pflicht des Gerichte zur Wahrheitzerforschung erfolgt s 244 Abs 2 StPO).

u IL Sachbeschwerdg: 1.) Straftaten zum Nachteil von Der festgestellte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand der fortgesetzten Untreue, Unterschlagung, Urkunden-. fälschung und des fortgesetzten Betruges im Rückfälle. Er stellt aber entgegen der Ansicht des Landgerichts | . nicht eine, sondern zwei fortgesetzte strafbare Handlungen “ dar. Der Verkauf der großen Lampen zu Unterpreisen, der Verbrauch des hierbei eingenommenen Geldes zu eigenen Zwecken und das Unterstellen und Zurücklassen der klei-

neren Lampen an verschiedenen Orten bilden bei natürlicher ..

Betrachtungsweise ein einheitliches, zusamnengehöriges Tun, durch das der Tatbestand der fortgesetzten Untreue

und der fortgesetzten Unterschlagung tateinheitlich verwirklicht worden sind. Die Herstellung der unechten Urkunden und der Bezug von Provisionen auf Grund dieser gefälsch-. ten Urkunden stellt sich als ein weiteres einheitliches zusammengehöriges Tun dar, durch das der Angeklagte in fortgesetzter Begehungsform Urkundenfälschung und Be-

trug im Rückfall begangen hat. Die Ausführungshandlungen beider fortgesetzten Hendlungen sind verschieden, kein Einzelakt der ‘einen gehört gleichzeitig der anderen an. ‘Nur bei mindestens teilweisen Zusammenfallen der. Ausführungshandlungen liegt. aber Tateinheit im Sinne des § 73 stcB

vor (west 32, 37 RG HRR 1937 Nr 1349; ‚oonst ’ 34 27).

Der Angeklagte ist aber sichtlich nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht rechtirrig nicht zwei, sondern nur eine Straftat angenormen hat. \

2) okundenfälschung. ‚im Falle m. - .

"Der Angeklagte hat, als er Anzeigenwerber bei den Werbeverlag > war, dem Zeugen Tg» 14 erfundene An- . zeigenaufträge vorgelegt. Er war der Auffassung, daß. der Verlag infolge Konkurses der Druckerei om: & vom in Wahrheit nicht mehr bestehe, und legte, wie das Lendge-

, richt für, hicht; widerlegt hält, die erfundenen Aufträge. aus |

‚Zorn darüber vor, daß der Zeuge "ihn für eine nicht mehr bestehende Firma arbeiten ließ", "um ihn über den wahren. Umfang der getätigten Vertragsabschlüsse zu täuschen", nicht aber, um sich zu Unrecht eine Provision zu verschaffen.

Dieser Sachverhalt trägt die Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht. Es fehlt die Feststellung, daß der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hat. Über die Feststellung, daß der Angeklagte den Zeugen in einen Irrtum über den Unfang der Vertragsabschlüsse versetzen wollte, hinaus ,‚ müßte

noch erwiesen werden, daß der Zeuge zu einem rechtlich P erheblichen ‚Verhalten bestimmt werden sollte (RGSt 64, 95)- we; Anderseits . ‚ist mit der Annahme, daß der Angeklagte mit der Vorlage der Aufträge keine Provision erstrebte, i die Frage; ‚ob. er den Zeugen zu einem rechtlich erheb- = lichen Verhalten bestimmen wollte, noch nicht erschöpfend “ verneint. Hinsichtlich dieser Verurteilung ist daher Y das Urteil nit den Feststellungen aufzuheben, damit geprüft werden kann, was der Angeklagte bezweckt hat. |

3.) Rückfallbetrug zum Nackteil BD.

Der zur äußeren und inneren Tatseite festgestellte ur Sachverhalt trägt die Verurteilung.

4: ) Die Strafzumes sungserwägungen geben zur Beanstandung ebenfalls keinen Anlaß.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Falle vo» führt jedoch zur Aufhebung auch des Gesamtstrefausspruchs und der Untersagung der Berufsausübung, E die sich auf die Verurteilung auch in dem Fall stützt, in ENG dem der Urteilsspruch aufgehoben worden ist: RB

Bei erneuter Untersagung der Berufsausübung wäre | zu beachten, daß sich aus den Urteilsgründen ergeben

muß, weshalb die Anordnung erfolgt (§ 267 Abs 6 StPO). Eine Begründung lediglich mit dem Wortlaut .des Gesetzes ist nicht ausreichend. Für die Frage, ob die Maßregel erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer. Gefährdung zu schützen, ist der Zeitpunkt maßgebend,

in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird (RGSt 74, 54). Der Beruf, dessen Ausübung untersagt wird, ist genau’zü bezeichnen (§ 260 Abs 2 StPO).

Glanzmamn ° Busch

20. Dr. Wielels Wirtzfeld