Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 19.05.1987 – 1 StR 202/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern
7 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 202/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Stahlformenbauer Rudolf > EEE aus vu, geboren am EEE 1955 in vo Gm ,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
wIvV
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1987 einstimmig be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 12. Januar: 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Angeklagte, der zunächst nur gelegentlich Haschisch geraucht hatte, begann, um seinen Drogenkonsum weiter finanzieren zu können, ab Mai 1986 mit Haschisch auch Handel zu treiben. Er tätigte jedoch nach den getroffenen Feststellungen neben dem Verkauf von insgesamt 16 g Haschisch an die 18jährige Bettina Baf nur drei Geschäfte mit einem
CID-Rauschgiftfahnder; erst im Verlauf des dritten Geschäfts
mit diesem wurde er verhaftet.
Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, ist hinsichtlich des Schuldspruchs offensichtlich unbegründet; dagegen kann der Strafausspruch
keinen Bestand haben.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß bestimmte Formen der Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf den Täter ein wesentlicher Strafmilderungsgrund sein können (BGHSt 32, 345, 355; BGH MDR 1985, 858; 1986, 331). Damit hat sich das Landgericht in seinen Strafzumessungserwägungen nicht ausreichend ausein-
andergesetzt.
a) In der Regel mindert es die Schuld des Täters, wenn er erst von einem Dritten zur Begehung der Tat angestiftet werden muß (BGH MDR 1986, 331). Insoweit geht das Landgericht freilich davon aus, daß der Angeklagte aus eigenem Entschluß den Betäubungsmittelhandel begonnen hat (UA S. 5). Tatsächlich wickelte er jedoch sein erstes Geschäft durch Vermittlung des US-Soldaten TE mit einem CID-Rauschgiftfahnder ab; insoweit bleibt offen, von wem die Initiative zu diesem Geschäft ausging. Daraus ergeben sich Zweifel, ob die Feststellung, der Angeklagte habe sich von sich aus zum Handeltreiben entschlossen, durch die tatsächlichen Abläufe ge-
deckt ist.
Das Landgericht geht daneben auch nicht darauf ein, ob
TEE nit dem Fahnder zusammenarbeitete; sollte das Geschäft aber durch den CID veranlaßt worden sein, wäre auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang gegen den Angeklagten ein Verdacht bestand, der den Einsatz eines Lockspitzels rechtfertigen konnte (vgl. BGH, Beschl. vom 25. November 1981 - 2 StR 685/81 bei Schoreit NStZ 1982, 66). Insgesamt bedarf daher die Frage, wie es zu diesem ersten Geschäft des Angeklagten mit dem Fahnder kam, weiterer Feststellungen, weil sich daraus schuldmindernde Umstände für den Ange-
klagten ergeben könnten.
b) Warum der CID-Rauschgiftfahnder drei Geschäfte mit steigendem Umfang (120 g, 415 g, 700 g Haschisch) mit dem Angeklagten tätigte, bevor dieser festgenommen wurde, erörtert das Urteil gleichfalls nicht. Grundsätzlich bestehen Bedenken dagegen, daß ein in staatlichem Auftrag handelnder Lockspitzel den von ihm in strafbares Tun verwickelten Täter tiefer in Schuld und Unrecht verstrickt, als es zur Überführung und Bestrafung erforderlich ist. Im Einzelfall sind jedoch von diesem Grundsatz Ausnahmen zulässig, so wenn es darum geht, durch weitere Geschäfte Mittäter oder Hintermänner ausfindig zu machen oder größere Mengen von Betäubungsmitteln aus dem Verkehr zu ziehen. Auch insoweit ist zu beachten, daß diese weitere Verstrickung des Täters im Öffentlichen Interesse an der Verbrechensaufklärung und -bekämpfung erfolgt. In jedem Fall sind solche Taten milder zu beurteilen, in die der Angeklagte
über das zu seiner Überführung gebotene Maß hinaus hineingezogen wird (vgl. BGH MDR 1986, 331).
Schauenburg
Granderath
Maul
Foth
RiBGH Schimansky befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterzeichnen.
Schauenburg