Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 03.02.1982 – 2 StR 712/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 712/81 URTEIL 3.2.82
in der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Mohamed C EEE , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren
am GE 1955 in Dil (Syrien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WEISE. in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. GOEEEEEEBEEEB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus Damme als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte NENNE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Juli 1981
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
1. Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Handeltreibens mit und Besitzes von Betäubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und sichergestelltes Heroin eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Schuldspruch ist lediglich zu berichti-
gen. Der Erwerb von Heroin zum Zwecke des Eigenverbrauchs (UA S. 10) ist rechtlich nur als unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln im Sinne von § 11 Abs. 1 BetMG aF zu bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezenber 1976 - 2 StR 579/76 und 18. März 1981 - 3 StR 68/81).
3. Der Strafausspruch ist Jedoch aufzuheben, da die Begründung für das Vorliegen eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 BetMG aF rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
Das Landgericht begründet die Annahme eines besonders schweren Falles damit, daß der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (12,25 g Heroinzubereitung) im Zuge des Handeltreibens abgegeben und schließlich versprochen habe, 40 g Heroinzubereitung zu liefern. Es prüft dabei nicht, ob trotz Bejahung der Regelbeispiele der für den besonders schweren Fall vorgesehene Strafrahmen im vorliegenden Falle unangemessen ist. Eine solche Prüfung hätte hier aber vorgenommen werden müssen. Das Vorliegen eines Regelbeispieles führt nämlich nicht zwangsläufig zur Annahme eines besonders schweren Falles, sondern begründet nur eine entsprechende widerlegbare Vermutung (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Januar 1978 - 2 StR 716/77). Sind Umstände vorhanden, die geeignet sein können, einen besonders schweren Fall zu verneinen, so ist eine umfassende Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände erforderlich (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 542/81).
Im vorliegenden Falle ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte in seiner Schuldfähigkeit erheblich beein-
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trächtigt war. Das Landgericht berücksichtigt bei der Strafzumessung auch zu seinen Gunsten, "daß es sich bei ihm um einen sogenannten Konsumentendealer handelte, der zumindest auch durch seine Sucht dazu getrieben wurde, Heroin zu verkaufen", und daß die Sucht "letztlich auf die Auswirkungen des Kriegseinsatzes auf seine besonders ängstliche Persönlichkeitsstruktur zurückgeht".
Strafmildern bewertet es weiter, "daß er erst auf Veranlassung der Polizei den Entschluß gefaßt hat, ein Geschäft über 40 g Heroin abzuschließen. Denn dieses Geschäft ging bei weitem über den Rahmen hinaus, in dem der Angeklagte bisher auf der Betäubungsmittelszene aufgetreten war, und überstieg auch insoweit seine Möglichkeiten, als er eine Heroinmenge zu liefern versprach, die er selbst nicht hatte und im Ergebnis auch nicht zu besorgen imstande war" (UA S. 27). Diese strafmildernden Umstände hätte das Gericht bereits im Rahmen der Gesamtwürdigung bei der Erörterung der Frage berücksichtigen müssen, ob ein besonders schwerer Fall des Handeltreibens vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 1977 - 3 StR 70/77; 20. März 1981 - 2 StR 107/81; 25. November 1981 - 2 StR 685/81 und 23. Dezember 1981 - 2 StR 694/81). Nach allem ist der Strafausspruch auf-
zuheben; die Einziehungsanordnung wird hierdurch nicht berührt,
Mösl Meyer Maier
Theune Gollwitzer