Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 15.07.1983 – 2 StR 14/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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0934 2
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 14/83 BESCHLUSS N 2. PT in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Kamil op aus CEiiB-Geaimm, geboren am. WW 1945 in Ram (TE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Abdulsemet Da aus Bi /Rhein, geboren 1952 in Fe Reg. Bez. Ep (TED) ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
I, Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29, September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Il. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat zu den Revisionen der
beiden Angeklagten wie folgt Stellung genommen:
"Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolgs.
Nachdem das erste Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 10. Juni 1981 auf die Revision der Angeklagten durch Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 25. November 1981 - 2 StR 685/81 -
im Strafausspruch aufgehoben wurde, sind alle
den Schuldspruch tragenden Feststellungen bestehen geblieben, Diese umfassen nicht nur die Tatsachen, in denen die Merkmale des angewendeten
AL
Straftatbestandes zu finden sind, sondern auch die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs. Die vom neuen Tatrichter zum Strafausspruch zu treffenden Feststellungen müssen mit den aufrecht erhaltenen Feststellungen aus dem früheren Urteil ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden (BGHSt 7, 283, 287; 10, 71, 72; 25, 274, 275). Dabei bleiben sogenannte doppelrelevante Tatsachen, die für den Schuldspruch ebenso wie für den Strafausspruch Bedeutung haben, bestehen; mit ihnen dürfen sich die neuen Feststellungen nicht in Widerspruch setzen (BCHSt 25, 274, 275).
Gegen diese Grundsätze hat die neue Strafkammer verstoßen. Sie stellt fest, der Angeklagte Hr habe die Zeugin MB in einem Telefongespräch gefragt, "ob sie jemand wisse, der Heroin haben wolle; der Interessent müßte aber bereit sein, das Heroin kiloweise abzunehmen, da er es nur in dieser Menge abgebe" (UA S. 9). Nach Überzeugung der Strafkammer sind die Angeklagten Howe und BEER von dem Zeugen Ne zum Abschluß des Heroingeschäfts erst veranlaßt worden, nachdem der Angeklagte HB zuvor von sich aus gegenüber der Zeugin MB seine ernstgemeinte Bereitschaft zur kiloweisen Abgabe von Heroin an zuverlässige Kaufinteressenten bekundet hatte (UA S. 11). Im Rahmen der Strafzumessung stellt das Landgericht ausdrücklich darauf ab, der Zeuge Hp habe von
sich aus Rauschgift zum Verkauf angeboten: die Aktivitäten, die die Angeklagten Hggw und Dee im gemeinsamen Zusammenwirken zur Beschaffung und zum Absatz des Heroins entwickelt hätten, seien ihrer bereits vorhandenen Tatbereitschaft entsprungen und seien nicht fremdgesteuert (UA S. 13).
Diese Ausführungen sind mit den nicht aufgehobenen, bindenden Feststellungen des früheren Urteils nicht vereinbar. Dort hatte das Gericht festgestellt, daß bei einem Telefonat zwischen der Zeugin MB und dem Angeklagten HB die Rede darauf gekommen sei, ob der Angeklagte Hp Heroin beschaffen könne; es solle eine nicht unerhebliche Menge geliefert werden. Nach den weiteren - bindenden - Feststellungen hatten beide Angeklagten jedoch zunächst gezögert, weil das Geschäft ihrer Meinung nach für sie zu groß gewesen war (S. 4 des früheren Urteils).
Während somit der frühere Tatrichter davon ausging, daß die Zeugin MP die Initiative ergriffen hatte und den Angeklagten Hp darauf angesprochen hatte, ob er Rauschgift liefern könne, stellt die Strafkammer nunmehr fest, daß der Angeklagte He von sich aus angeboten habe, Heroin zu liefern; bei
' beiden Angeklagten sei die Tatbereitschaft bereits vorhanden gewesen, Damit setzt sie sich in Widerspruch zu den vorstehend angeführten bindenden Feststellungen des früheren Urteils. Dies ist ein auf die Sachrüge hin zu beachtender Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nötigt."
Ad
-5.- Dem pflichtet der Senat bei.
Ergänzend weist er für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß die Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch auch die Feststellungen zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit umfaßt. Daher sind insoweit neue Feststellungen erforderlich.
Ferner wird zu beachten sein, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielrauns der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden darf (BGHSt 28, 318, 326).
Mösl Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer