Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 23.03.1983 – 2 StR 59/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR_59/8 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans Johann S EEE zu: HUB. geboren am GE 9:5 in He Kr =. vo, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Hd
H
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 22. Oktober 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO); der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben.
Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß der Angeklagte die Tat in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat (§ 21 StGB). Diesen Unstand bewertet es aber lediglich bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugunsten des Angeklagten und läßt jede Erörterung vermissen, warum die Strafe nicht dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen wurde. Das ist fehlerhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Novenber 1981 - 2 StR 626/81, vom 13. Oktober 1981 - 1 StR 607/81 - und 23. März 1981 - 3 StR 89/81).
Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller
el