Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 17.11.1981 – 1 StR 647/81

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_647/81 BESCHLUSS Mm

in der Strafsache

gegen

den Maler Martin J EEE zu: cm, geboren am NEED 1935 in SCHE, zur Zeit

in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juni 1981

II.

1.

Im zu

im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Körperverletzung und Diebstahls verurteilt ist (§§ 177, 223, 242, 53 StGB);

im Einzelstrafausspruch zum Fall II 2 der Urteilsgründe (Vergewaltigung im Sommer 1975) und im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Umfang der Aufhebung wird die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an

eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verurteilung läßt zum Schuldspruch in den Fällen II 1, 3 und 4 der Urteilsgründe und in den dazugehörigen Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler

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erkennen. Im Fall II 2 der Urteilsgründe ist der Schuldspruch jedoch dahin zu berichtigen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Beischlafs mit einer Verwandten entfällt. Insoweit ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die Tat ist "wahrscheinlich" im Sommer 1975 begangen (UA S. 9). Ein Vergehen nach § 173 Abs. 1 StGB verjährt gemäß § 78 Abs. 3 und 4 StGB in fünf Jahren. Die Strafverfolgung wegen dieses Delikts begann erst am 23. November 1980 (VA S. 7, 10).

Es ist nicht auszuschließen, daß sich die zusätzliche Verurteilung im Fall II 2 für den Anzeklagten nachteilig auf die Bemessung der zugehörigen Einzelstrafe ausgewirkt hat. Diese muß deshalb aufgehoben werden. Die Aufhebung der Einzelstrafe hat zur Folge, daß auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben kann.

Pikart Woesner Herdegen Maul Foth