Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 30.09.1981 – 2 StR 534/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

> StR 534/84 BESCHLUSS 39.3.9

in der Strafsache gegen

Hans-Peter B ED aus B@B, dort geboren en GE 13:2,

wegen schweren Raubes u. a.

CO

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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Bg wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. April 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner Revision an. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Eine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

1. Die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht inmnerhalb der Frist des § 275 StPO vollständig zu den Akten gebracht worden, ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig.

2. Die Verlesung des ärztlichen Attestes über die Verletzungen des Tatopfers gemäß § 256 Abs. 1 StPO war zulässig. In dieser ärztlichen Bescheinigung wird lediglich bestätigt, daß der Zeuge 3 3 ) eine "Schädelprellung nit S cm langer klaffender Stirnplatzwunde" erlitten hat. Diesen einfachen Befund konnte auch der Zeuge > dem Gericht in der Hauptverhandlung mitgeteilt haben. Das Attest war im vorliegenden Falle für die Aufklärung des dem Angeklagten angelasteten versuchten schweren Raubes nicht von Bedeutung. Das Gericht hat im übrigen seine Feststellungen nicht auf dieses Attest gestützt (UA S. 13).

3. Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe nicht vom Termin der mündlichen Verhandlung unterrichtet worden ist und auch nicht erschienen war.

Hierin liegt ein Verstoß gegen § 50 Abs. 3, § 109 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 38, 107 JCGG, auf dem der Strafausspruch beruhen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juni 1977 - 4 StR 226/77).

Der genannte Verfahrensfehler ist nicht etwa deswegen unbeachtlich, weil - wie der Vorsitzende der Jugendkammer erklärt hat - der schriftliche Bericht der Jugendgerichtshilfe vom 21. Juli 1980 mit dem Angeklagten erörtert wurde und der Verteidiger eine Zuziehung des Stadtjugendanmtes nicht für erforderlich hielt.

Der schriftliche Bericht der Jugendgerichtshilfe betraf ein anderes bereits abgeschlossenes Verfahren vor dem Amtsgericht und enthielt zudem nur eine vorläufige Stellungnahme.

Da die Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe zwingend vorgeschrieben ist (BGHSt 6, 357), konnte der Verteidiger des Angeklagten auch nicht wirksam auf ihre Mitwirkung verzichten (vgl. Brunner, JCG 6. Aufl. § 38 Ran. 8).

Mösl Müller Meyer

Theune Niemöller