Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 14.06.1977 – 4 StR 226/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 226/77 BESCHLUSS AG. in der Strafsache

gegen

den Jungarbeiter Lothar WEB aus UM, dort

geboren an EEE 1957,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu ziff. 2 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 14. Juni 1977 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. September 1976 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß entgegen der Vorschrift des § 50 Abs. 3 JGG dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe Ort und Zeit der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt wurden und dieser infolgedessen in der Hauptverhandlung auch nicht anwesend war. Vereinzelt hat zwar die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beruhen des Urteils auf solcher Unterlassung verneint, wenn die Jugendgerichtshilfe immerhin im Verfahren einen Bericht erstattet hatte und dieser verwertet worden war (so BGH, Urt. vom 28. August 1962 - 5 StR 314/62). Auch in vorliegender Sache hat nun zwar die Jugendgerichtshilfe sich während des Ermittlungsverfahrens in einem

- 3 -

Schreiben an den psychiatrischen Sachverständigen

Dr. Weiß geäußert; dieser hat den Bericht in sein Gutachten aufgenommen, und das Landgericht hat den Sachverständigen in der Hauptverhandlung gehört. Damit 1äß8t sich indessen nicht ausschließen, daß die Anwesenheit und gegebenenfalls die Anhörung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe von Einfluß auf die Entscheidung gewesen wäre. Denn in dem dem Sachverständigen übermittelten Bericht des Jugendamts der Stadt WEM, der von einer Vertreterin der an sich berufenen Sachbearbeiterin gefertigt wurde, ist davon die Rede, daß die zuständige Kollegin noch Gespräche mit den Eltern des Angeklagten führen wollte, von denen sie, die Vertreterin, deshalb abgesehen habe. Es besteht die Möglichkeit, daß die Sachbearbeiterin bei diesen Gesprächen weitere Fingerzeige für die Beurteilung des Angeklagten und seiner Persönlichkeit gewonnen hatte, diese Erkenntnisse, hätte sie zur Verhandlung erscheinen können, an die Jugendkammer weitergegeben und dadurch - Jugendstrafrecht hat das Landgericht ohnehin angewendet (§ 105 JGG) - immerhin die Entscheidung über die Strafhöhe beeinflußt worden

wäre.

Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben. Nur dieser kann bei einem Heranwachsenden von einem Mangel berührt sein (vgl. BGH, Urt. vom 43. Mai 1960 - 1 StR 93/60 - bei Herlan GA 1961, 358; BGH RaJ 1962, 316).

Der Senat sieht sichnmch zu folgendem Hinweis veranlaßt: Die Jugendkammer führt zur Frage der Unterbringung (§ 63 StGB) aus, zwar bestehe nach den Bekundungen des Sachverständigen Dr. Weber latent eine sich unter Alkoholeinfluß gegebenenfalls aktualisierende Wiederholungsgefahr

für ähnliche Taten, doch sei die Wahrscheinlichkeit hierfür nicht sonderlich groß, weil die Tat vom

29. Februar 1976 nicht der Ausfluß einer permanent vorhandenen pathologischen Abartigkeit sei. Diese Darlegungen könnten besagen, daß zwar nur von dem unter Alkoholeinfluß stehenden Angeklagten eine aktuelle Wiederholungsgefahr ausgehe, daß unter dieser Voraussetzung allerdings die Begehung ähnlicher Taten wahrscheinlich sei. Käme dazu, daß auch öfterer und nicht unerheblicher Alkoholgenuß bei ihm wahrscheinlich ist, wofür die Feststellung spricht, er "trinke sich ganz gerne einen" (UA S, 3), so wäre wohl auch die Erwartung im Sinne des § 63 StGB begründet. Das hat das Landgericht möglicherweise übersehen.

Mayr Spiegel Mayer Zipfel Knoblich