Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 30.07.1981 – 4 StR 430/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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9.63

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

den Textilarbeiter Mehmet 5 gp aus St iEREEB-DO, geboren am GER 194. in CE (Türkei),

wegen Mordes

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Ruß. Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,

Bundesanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Es als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom

14. Januar 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3 - -Z

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückischer Tötung nach § 211 Abs. 2 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sach-

lichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg.

1. Mit den Verfahrensrügen dringt die Revision allerdings nicht durch. Die mit Verteidigerschriftsatz

vom 28, April 1980 erhobenen Aufklärungsrtügen sind nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die mit Schriftsatz vom 4. Juni 1980 ergänzend geltend gemachten weiteren Aufklärungsrügen sind nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPo erhoben und deshalb verspätet, da die schriftlichen Urteilsgründe den Verteidigern bereits am 31. März 1980 (Band IV, 691 f.) zugestellt worden waren.

Zwar ist eine Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe in die türkische Sprache dem Angeklagten selbst am 6. Mai 1980 förmlich zugestellt worden (Band IV, 743). Da die Revisionsbegründungsfrist zu diesem Zeitpunkt jedoch schon verstrichen war, vermochte die (überflüssige) erneute Zustellung keine Fristverlängerung mehr zu bewirken. § 37 Abs. 2 StPO gilt insoweit nicht (vgl. BGHSt 22, 221, 223; Kleinknecht, 35. Aufl., Rd.Nr. 3a zu § 37 StPo).

Die Verfahrensrügen wären im übrigen auch unbegründet, da das Landgericht den Sachverhalt umfassend aufgeklärt und die Beweisamträge der Verteidigung entsprechend der Verfahrensordnung behandelt hat.

2. Die Sachrüge hat dem Senat Veranlassung gegeben, gemäß § 137 GVG dem Großen Senät für Strafsachen des Bundesgerichtshofs folgende Frage zur Entscheidung vorzulegen: Ist im Hinblick auf die Entscheidung BVerfGE 45, 187 das Mordmerkmal der Heimtücke entgegen den Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 9, 385 und i1, 139 zu verneinen, wenn der Täter zur Tat dadurch veranlaßt worden ist, daß das Opfer ihn oder einen nahen Angehörigen schwer beleidigt, mißhandelt und mit dem Tode bedroht hat, und die Tatausführung über die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers hinaus nicht besonders verwerflich (tückisch oder hinterhältig) ist? (Beschluß vom 26. Januar 1981; veröffentlicht u.a. in DRiZ 1981, 152; NStZR 1981, 181 und JR 1981, 212),

Der Große Senat für Strafsachen hat mit Beschluß vom 19. Mai 1981 (GSSt 1/81) die vorgelegte Rechtsfrage verneint. Er hat ihre Beantwortung jedoch auf die das Recht fortbildende und für den Vorlegungsfall wesentliche Aussage erstreckt, daß die in der Vorlegungsfrage angesprochenen Entlastungsmomente, wenn sie das Gewicht außergewöhnlicher Umstände haben, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint, zur Anwendung des Strafrahmens des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB führen.

Die auf der Grundlage dieser Entscheidung vorgenommene revisionsrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht ist, der bisherigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs folgend, von einer absoluten Strafdrohung für heimtückischen Mord ausgegangen.

Nach den vom Großen Senat nunmehr entwickelten Grund-

sätzen wird jedoch zu prüfen sein, ob die für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte derart gewichtig sind,

daß eine Anwendung des Strafrahmens des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt. Die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen legen eine dahingehende Würdigung nahe

(vgl. Beschluß vom 26. Januar 1981, S. 4, 5, 9).

Salger Spiegel Knoblich Ruß Engelhardt