Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 23.04.1976 – 2 StR 144/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 144/76 BESCHLUSS AIYK
in der Strafsache
gegen
1. Friedrich S HER ohne festen Wohnsitz, geboren am WER 1952 in KW, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Heinz Gerd D EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am WE 1951 in CHEEEEEE/Kreis Eu, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
3. Aloysius K 1 EEE zus Schill dei Dei C1CHEEEE, geboren am EEE 1943 in Der / UdSSR,
4. Anneliese K 1 ewW@8, ohne festen Wohnsitz, geboren am
GEBE 195: in AVEEEER,
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten SB und EEE zegen das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) in Köln vom 4. Juni 1974 werden verworfen. Beide Beschwerdeführer haben je die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten KIEW wird
. das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn und
die Mitangeklagte Kle@ß betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Das Landgericht (Jugendkammer) hat zu Freiheitsstrafen verurteilt den Angeklagten SC wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, den Angeklagten EREEMEB wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung, die Angeklagten Kl und Klef$ wegen Nichtanzeige eines Verbrechens.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die von
den Angeklagten SB und DEE erhobenen Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.
Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten KIM auf die von diesem Revisionsführer erhobene Sachrüge nicht bestehen bleiben, weil für ihn als eine der Mitwirkung an dem Verbrechen verdächtige Person keine Anzeigepflicht bestehen konnte (BGH NJW 1964, 731, 732; LK 9. Aufl. Rdn. 20, Dreher 36. Aufl. Rdn. 12, Lackner 10. Aufl. Anm. 5 je zu § 138 StGB). Es bedarf deshalb nicht der Erörterung, ob das Landgericht die Anwendung des § 139 Abs. 4 StGB aus zutreffenden Gründen verneint hat.
Zum Freispruch kann die Aufhebung des Urteils nicht führen. Die Jugendkammer verneint eine strafbare Beteiligung von KIM an der Freiheitsberaubung und schweren Körperverletzung, weil diesersich nicht "nit dem Vorgehen der ‚andern identifiziert habe". Sie kann damit verkannt haben, daß eine Identifizierung mit der Tat nicht notwendige Voraussetzung vorsätzlichen Handelns ist und daß gerade der Tatgehilfe eine an sich für ihn durchaus unerwünschte Tat durch sein bloßes Dabeisein bewußt fördern kann, weil er das aus irgendwelchen andern Gründen, etwa aus falsch verstandener Solidarität oder zur Vermeidung irgendwelcher Nachteile, für angebracht hält. Insoweit läßt das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen und Erörterungen vermissen.
i
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten muß gemäß § 357 StPO auch für die Angeklagte Kle@ ausgesprochen werden, die kein Rechtsmittel eingelegt hat. Angesichts der knappen Begründung, die das angefochtene Urteil für die Nichtverurteilung dieser Ange-
klagten wegen Beteiligung an der Haupttat gibt, ist auch bei ihr Zurückverweisung geboten.
Schumacher Willms Kirchhof
Müller Baumgarten