Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 06.05.1981 – 2 StR 148/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. Martin S EB aus MED, sort geboren am GUEEEEEEEED "955, zur Zeit einstweilen untergebracht,

2. Heidemarie H GEEEEEEEER zeborene DU zus SEEN: dort geboren am EB 195°»

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1981, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt GB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB au: WEHEN

als Verteidiger des Angeklagten sSeauB

Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. August 1980

41. in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten des Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, § 25 Abs. 2, §§ 52, 55 StGB,

2. in den gesamten Strafaussprüchen mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten. sun

wird der Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision des Ange-

klagten sun wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1. Das Landgericht hat die Angeklagten "jeweils eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz" für schuldig erklärt und den Angeklagten SR unter Einbeziehung eines Vorurteils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren, die Angeklagte Hb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat die Jugendkammer zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat sie die Unterbringung des Angeklagten Sb in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des bei den Angeklagten sichergestellten Heroins sowie der "übrigen dem Rauschgiftkonsum dienenden Gegenstände" angeordnet.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Sb rügen mit ihrer Revision Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, die des Angeklagten SCHE nur zu einem geringen Teil Erfolg.

2. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Jugendkammer die gesamten Erwerbsfälle als Einzelakte einer einzigen fortgesetzten Handlung gewertet hat. Ein Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der - spätestens vor Beendigung des ersten Teilaktes gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt (BEHSt 15, 268, 271). Hat der Täter einen solchen GCesamtvorsatz gefaßt, so kann er ihn bis zum Schluß des letzten Teilaktes auf weitere Akte ausdehnen (BGHSt 23, 33). In diesem Sinne hatten die Angeklagten ihren Gesamtvorsatz zwar vor dem Ende ihrer Einkäufe in Heerlen (Niederlande) auf den zukünftigen Erwerb in Köln erweitert (vgl. S. 8, Zeile 16 UA: "zwischenzeitlich"). Eine entsprechende Erstreckung ihres Vorsatzes vor dem letzten Einkauf in Köln auf Erwerbshandlungen in Hanau kann den Feststellungen jedoch nicht entnommen werden. Als die Angeklagten zu ihrem Urlaub nach Jugoslawien aufbrachen, zogen sie nicht einmal in Erwägung, sich in Hanau Heroin zu beschaffen. Daß sie es für möglich erachteten, ihr beabsichtigter Entziehungsversuch in Jugosiawien werde scheitern und sie würden dann wieder Heroin konsumieren, begründet nicht schon einen Gesamtvorsatz für alle in diesem Fall vorzunehmenden zukünftigen Erwerbshandlungen, soweit sie dabei eine Bezugsquelle in Anspruch nehmen wollten, derer sie sich bisher noch nicht bedient hatten. Ein solches "bedingtes Vorhaben" unterscheidet sich

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nicht von dem Fall, daß der Täter bei Gelegenheit immer wieder gleichartige Straftaten begehen will. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt ein derartiger allgemeiner Entschluß aber nicht für einen Gesamtvorsatz.

Ein Fortsetzungszusammenhang ist auch nicht zwischen den Erwerb von Heroin am 10. August 1979 und den späteren in Hanau und Krotzenburg getätigten Einkäufen gegeben. Zwar haben die Angeklagten in diesen Fällen das Betäubungsmittel von ein und derselben Person bezogen. Jedoch haben sie erst nach dem 10. August 1979 beschlossen, ihre neue Bezugsquelle in Zukunft weiter zu nutzen. Dieser Gesamtvorsatz umfaßte nicht mehr das bereits vorher abgeschlossene Erwerbsgeschäft (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 572/80 -).

Die Angeklagten haben sich danach nicht in einen, sondern in drei Fällen des Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. In dem dritten Fall besteht Tateinheit zwischen dem Erwerb und dem Handeltreiben (mit Betäubungsmitteln); denn hier beabsichtigten die Angeklagten, das gekaufte Heroin teilweise weiterzuveräußern, um mit dem erzielten Gewinn die Kosten des von ihnen konsumierten Heroins sowie ihres Lebensunterhalts zu bestreiten.

üntgegen der Ansicht des Landgerichts geht der Erwerb, soweit er die zum Eigenverbrauch bestimmten Mengen betrifft, nicht als ein unselbständiger Teilakt im Handeltreiben auf (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 2 StR 579/76 -).

Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst den Schuldspruch geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders wie geschehen hätten verteidigen können.

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Die Änderung der Schuldsprüche bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche. Hinsichtlich der Angeklagten He folgt dies schon aus § 53 Abs. 1 StGB. Der den Angeklagten sb betreffende Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei der Annahme von drei selbständigen Fällen statt eines Falles auf eine höhere Jugendstrafe erkannt hätte.

3, Die Prüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten I oO \ hat einen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten lediglich im Ausspruch über die Einziehung ergeben. Der Urteilstenor 1äßt nicht erkennen, auf welche Sachen und Mengen im einzelnen sich die Einziehungsanordnung erstreckt. Selbst den Urteilsgründen ist es nicht zu entnehmen. Diese Maßnahme kann daher nicht bestehenbleiben.

4. Für die neue Entscheidung durch das Landgericht weist der Senat zur Frage der Bedeutung des § 21 StGB bei

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der Bemessung einer Jugendstrafe auf die Kommentierung von Brunner, JGG, 5. Aufl., § 18 Ran. 6 hin.

Mösl Müller Meyer

Maier Niemöller