Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 05.05.1981 – 1 StR 487/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Eine Bestrafung nach § 236 StGB wegen Entführung einer Minderjährigen mit Willen der Entführten ist bei fehlender Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils auch dann möglich, wenn die Minder-Jährige sich in Fürsorgeerziehung befindet und in einem Heim untergebracht ist.

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein (Zu III 1)

StGB 1975 § 236; JWG § 86

Eine Bestrafung nach § 236 StGB wegen Entführung einer Minderjährigen mit Willen der Entführten ist bei fehlender Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils auch dann möglich, wenn die Minder-Jährige sich in Fürsorgeerziehung befindet und

in einem Heim untergebracht ist.

BGH, Urt. v. 5. Mai 1981 - 1 StR 487/80 - LG Hof -

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27 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Eugen KCEEED aus KEN, geboren am WEB 1946 in H@B, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,

Staatsanwalt NE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Der Beschluß des Landgerichts Hof vom 16, Mai 1980 wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 8. Februar 1980 wird verworfen, jedoch wird das Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilungen wegen Nötigung (Fälle II 4 und 5 der Urteilsgründe) jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung stehen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Nötigung in zwei Fällen sowie deswegen verurteilt, weil er eine Minderjährige mit ihrem Willen entführt (§ 236 StGB) und sie zugleich - tateinheitlich - der angeordneten Fürsorgeerziehung entzogen hat (§ 86 JWG). Es hat eine Gesanmtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten und eine Fahrerlaubnissperre von drei Jahren verhängt. Der Angeklagte hat Revision eingelegt und rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen entgegen der Meinung des Landgerichts keine Bedenken, weshalb der Senat den Verwerfungsbeschluß aufhebt (§ 346 Abs. 2 StPO); doch bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Besondere Erwähnung verdient nur die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag zurückgewiesen, den Zeugen Rauch auf seine Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen. Bei dem Zeugen, der sich über längere Zeit unfallbedingt in nervenärztlicher Behandlung befand, war zwar der Frage einer fachärztlichen Untersuchung seiner Glaubwürdigkeit und -— damit zusammenhängend - der Frage, ob seinen Angaben auch ohne solche Untersuchung geglaubt werden könne, besondere Beachtung zu schenken. Das hat die Strafkammer aber nicht verkannt. Sie hat im einzelnen dargelegt, warum sie dem Zeugen glaube, insbesondere deshalb, weil zahlreiche von ihm geschilderten Einzel-

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heiten von anderen Zeugen bestätigt wurden (UA S. 36/37). Die hierzu angestellten Erwägungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

III. Auch die Sachbeschwerde erweist sich im Ergebnis als unpegründet, Anlaß zur Erörterung bieten hier nur die folgenden Punkte.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. verurteilt, weil er eine Minderjährige der Fürsorgeerziehung entzogen hat (§ 86 JWG), und hat ihn in Tateinheit damit eines Vergehens der Entführung mit Willen der Entführten (§ 236 StGB) schuldig gesprochen. Hiergegen ist nichts einzuwenden.

Das Mädchen befand sich in Fürsorgeerziehung und war in einem Heim untergebracht. Hierdurch war das Personensorgerecht der Mutter allerdings in seinem Kern eingeschränkt, denn die Fürsorgebehörde hatte kraft öffentlichen Rechts die zur Erreichung des Erziehungszwecks erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Aufenthalt des Mädchens zu bestimmen (§ 71 JWG; vgl. BGHZ 49, 308; Jans-Happe JWG § 69 Anm. 3 B b). Doch war das Sorgerecht der Mutter nicht aufgehoben. Es entfiel nur, soweit die Regelungsbefugnis der Fürsorgebehörde reichte; im übrigen bestand es fort. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Fürsorgebehörde die mit Willen des Mädchens erfolgende Entführung durch den Angeklagten nicht - im Sinne einer fürsorgerechtlichen Regelung - zulassen wollte. Daher besteht kein Anlaß, den einer Entführung aus der Obhut des Heimes entgegenstehenden Willen der Mutter als durch die Anordnung der Fürsorgeerziehung gegenstandslos geworden zu bewerten.

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Der Sorgeberechtigte muß, wenn Fürsorgeerziehung angeordnet wird, zwar hinnehmen, daß der Minderjährige entsprechend dem Willen der Fürsorgebehörde untergebracht wird, aber nicht, daß ein Dritter das Mündel aus eben jener Unterbringung entführt. Etwas anderes ist auch der zu § 235 StGB ergangenen Entscheidung BGH NJW 63, 1412 nicht zu entnehmen. Dort wird festgestellt, daß § 235 StGB nur Eltern, Vormund oder Pfleger, nicht jedoch das Heim schützt, in dem das Mündel untergebracht ist. Darum geht es hier indessen nicht.

Der Schutz der Fürsorgeerziehung wird durch § 86 JWG gewährleistet. Hinter § 235 StGB tritt diese Vorschrift zurück (§ 86 Abs. 1 a.E. JWG). Dagegen wird § 236 StGB in § 86 JWG nicht erwähnt. Auch von daher bestehen keine Bedenken, beide Vorschriften nebeneinander anzuwenden.

2. In den unter II 4 und 5 im Urteil geschilderten Fällen hat die Strafkammer die Merkmale der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) festgestellt. Sie hat wegen dieser Straftat nur deshalb nicht verurteilt, weil das tätliche Vorgehen des Angeklagten zugleich als Nötigungsmittel diente. Das schließe - meint die Kammer - Tateinheit zwischen Nötigung und Körperverletzung aus; § 223 StGB trete hinter § 2LO StGB zurück.

Diese Auffassung ist nicht richtig; beide Vorschriften können auch dann, wenn die Körperverletzung (nur) als Nötigungsmittel dient, in Tateinheit stehen (vgl. OLG Hamm VRS 27, 31; Dreher/Tröndle 40. Aufl.,

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Ran. 17; Schönke-Schröder/Eser 20. Aufl. Rdn. 33; LK Schäfer 9. Aufl. Rdn. 99; jeweils zu § 240 StGB). Im vorliegenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, daß dieses rechtliche Verhältnis gegeben ist.

Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend abändern.

3. Das Landgericht hat die Frage, ob ein minder schwerer Fall der Vergewaltigung vorliege, nicht gesondert geprüft. Indes lassen die sonstigen Ausführungen zur Strafzumessung (UA S. 68 ff.) zweifelsfrei erkennen, daß es einen minder schweren Fall ausgeschlossen hat.

IV. Nach alledem ist die Revision des Angeklagten unter Abänderung des Schuldspruchs - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - zu verwerfen.

Pikart Woesner Maul Schikora Foth