Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 28.04.1981 – 5 StR 162/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_162/81
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Fuhrunternehmer Dieter S ED au: gi.
geboren am «a» 1940 in GEB (Westpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Kraftfahrer Otto LP zu: nei, geboren an EEE 15951 in nei.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am
28.April 1981 nach § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Sg» und L@@9 wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 17.Oktober 1980
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte SP wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und der Angeklagte Li» wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt werden;
b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten sa wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei besonders schweren Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd", zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und den Angeklagten Lg8D wegen eines gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
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Beiden Angeklagten hat es die Fahrerlaubnis entzogen und
auf eine Sperrfrist von fünf Jahren erkannt. Die von den Angeklagten mit der Revision erhobenen Sachbeschwerden haben teilweise Erfolg.
Wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, hat das Landgericht bei beiden Angeklagten den Tatbestand des § 11 Abs.1 Nr.6 a BetmG angenommen, ohne im einzelnen anzugeben, welche der darunter angeführten zahlreichen Tathandlungen es für erfüllt hält (UA S.17/18). Nur aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann der Senat entnehmen, daß das Landgericht u.a. die Tatbestände des "Erwerbs" und der "Einfuhr" für gegeben gehalten hat. Diese rechtliche Einordnung entspricht jedoch nicht den getroffenen Feststellungen. Danach haben die Angeklagten im Mai 1979 im gemeinschaftlichen Zusammenwirken bei einer Frachtfahrt in den nahen Osten 120 kg Haschisch in Syrien gekauft, um es später in der Bundesrepublik Deutschland weiterzuveräußern (UA 5.6). Dieses Rauschgift hat der Angeklagte DD gemeinsam mit dem Zeugen con verborgen in dem von ihm gesteuerten Lastzug des Angeklagten Schulz in die Bundesrepublik eingeführt und nach Horstadt gebracht, wo sich der Fuhrbetrieb des Angeklagten Sg pefand. Ob und wie das Rauschgift später veräußert worden ist, hat das Landgericht nicht klären können. Der Angeklagte Sg nat bei einem anderen Gütertransport nach Syrien im April 1980 dort 60 bis 70 kg Haschisch mit der Absicht erworben, diese Rauschgiftmenge in der Bundesrepublik weiterzuveräußern (UA S.9). Auf der Rückfahrt durch Jugoslawien hat er das Rauschgift aus Angst vor Entdeckung weggeworfen.
Die Handlungsweise beider Angeklagten stellt sich unter diesen Umständen als ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach §§ 11 Abs.1 Nr.6 a BetmG dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit ein Handeltreiben, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt (BGHSt 25,
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290,291; 29,239,240). In dieser umfassenden Tatform gehen der Erwerb, die Einfuhr und alle übrigen Tätigkeiten als unselbständige Teilstücke auf, wenn sie den beabsichtigten Umsatz fördern sollen (BGHSt 28,308,309; BGH Beschluß vom 30.0ktober 1979 - 2 StR 270/80 - bei Körner NStZ 1981,16; Beschluß vom 26.August 1980 - 5 StR 404/80 -).
Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch gegen beide Angeklagten geändert; auch die Urteilsformel muß erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes die Angeklagten verstoßen haben (BGH Urteil vom 2.September 1980 - 5 StR 284/80; Beschluß vom 27.Januar 1981 - 5 StR 756/80). § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Angeklagten hätten sich gegen den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens, dem die in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe der Einfuhr und der Abgabe von Betäubungsmitteln als unselbständige Teilstücke zugrunde lagen, nicht anders verteidigen können.
Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß der Rechtsfehler hier den Rechtsfolgenausspruch beeinflußt hat. Die irrige Annahme gehäufter Verstöße gegen verschiedene Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes kann sich auf die Höhe der Strafen ausgewirkt haben (BGHBeschluß vom 6.Januar 1981 - 5 StR 681/80).
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Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens hindert den neuen Tatrichter nicht, bei der Strafzumessung von dem Strafrahmen des § 11 Abs.4 Nr.5 oder Nr.6 a und b BetmG auszugehen (BGHSt 25,290,293).
Der Schriftsatz des Angeklagten Li von 5.April 1981 hat dem Senat vorgelegen.
Schuster Fuhrmann Horstkotte
Rebitzki Niepel