Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 26.04.1983 – 5 StR 227/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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N

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Ener anlagenelektriker Günter Ss t EEE aus SE 1958 in WED,

geboren am zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. April 1983 einstimmig beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Januar 1983 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Bei Anwendung des alten Betäubungsmittelrechts ist die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln ein unselbständiger Teilakt des unerlaubten Handeltreibens (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 28. April 1981

- 5 StR 162/81). Daß das Landgericht entgegen

§ 2 Abs. 2 StGB das alte Betäubungsmittelrecht angewendet und bei der Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Str.Vert. 1983, 19; BGH, Urteil vom

8. März 1983 - 5 StR 3/83) nicht beachtet hat, beschwert den Angeklagten hier nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki