Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 26.08.1980 – 5 StR 404/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _404/80 PLA

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Industriekaufmann Ju K iii

aus CE»; geboren am DAEREED 1955 in Tazm/ EEE,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

-2- IL?

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. August 1980 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15.April 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in vier besonders schweren Fällen nicht. Der Angeklagte hat von einem Haschisch-Großhändler in den Niederlanden Mitte September 1978 2 kg und Anfang Oktober 1978 2,5 kg Haschisch gekauft. Aus dem ersten Einkauf hatte er im September 1978 einmal 200 Gramm und einige Zeit später 150 Gramm an den Zeugen HB weiterverkauft. Außerdem gab er diesem bei dem zweiten Verkauf 300 Gramm Haschisch auf Kredit. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich damit des Besitzes und der Abgabe von Betäubungsmitteln in jeweils zwei Fällen schuldig gemacht, trifft nicht zu. Es übersieht, daß der Besitz und die Abgabe des Haschisch hier nur unselbständige Teilstücke eines unerlaubten Handeltreibens waren, die in dieser umfassenden Tatform des § 11 Abs.1 Nr.6 a BetmG aufgehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Handeltreiben jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit. Sie umfaßt jede den Umsatz fördernde Handlung und damit auch den Erwerb, den Besitz und die Abgabe von Betäubungsmitteln, wenn diese dem beabsichtigten Umsatz dienen (BGHSt 25,290, 291; 28,308,309).

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So war es hier. Der Besitz des Haschisch war jeweils nur die Folge des vorherigen Erwerbs der Betäubungsmittel. Der zweimalige Verkauf von Teilmengen an den Zeugen HD und die Abgabe von 300 Gramm Haschisch auf Kredit waren keine gesonderten Handelsgeschäfte, sondern sollten nur der Realisierung des mit dem Einkauf des Haschisch begonnenen Umsatzgeschäftes dienen. Vollendet war das Handeltreiben bereits mit dem jeweiligen Einkauf des Haschisch in den Niederlanden. Denn dazu reicht jede eigennützige den Umsatz fördernde Handlung aus, ohne daß es zur Anbahnung von Geschäften für den Absatz des Betäubungsmittels gekommen sein muß (BGH Urt. vom 15.April 1980 - 5 StR 135/80 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Die dem ersten Einkauf folgende Abgabe von Teilmengen an den Zeugen HEMB waren keine selbständigen Handlungen, sondern nur rechtlich unselbständige Teilakte des zuvor durch diesen Einkauf vollendeten Handeltreibens. Aus demselben Grund geht auch der dem zweiten Einkauf folgende Besitz des Haschisch in der Tatform des Handeltreibens auf.

AGE -L-

Ob die beiden Einkäufe des Haschisch in den Niederlanden selbständige Handlungen waren, oder - wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 1.August 1980 annimmt - durch einen Gesamtvorsatz zu einer Fortsetzungstat verbunden waren, kann der Senat den Feststellungen nicht sicher entnehmen. Er hat deshalb das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben. Das Landgericht wird diese Frage in der neuen Verhandlung anhand der von dem Generalbundesanwalt mitgeteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu prüfen

haben.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Horstkotte Rebitzki