Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 04.03.1981 – 2 StR 734/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 734/80 URTEIL 1.3.00

in der Strafsache

gegen

den Krankenpfleger Hans Peter 1 OB aus CD-R , geboren am EEE 19.9 in DEE,

wegen Bestechlichkeit u. a.

E4,

Der 2. Strafsenat des bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Dezember 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung; die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge die Verurteilung auch wegen in Tateinheit begangener Körperverletzung im Amt (§§ 340, 223 StGB).

I. Die Revision des Angeklagten,

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Krankenpfleger im sogenannten Bewahrungshaus des Rheinischen Landeskrankenhauses in DW tätig. In diesem Haus war gemäß § 63 Abs. 1 StGB der Zeuge SB untergebracht, der im Zustand der Schuldunfähigkeit auf der Straße Frauen angegriffen und erheblich, zum Teil entstellend verletzt hatte. Die Unfähigkeit, entsprechend der Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln, beruhte bei SGB auf einem vorgeburtlichen oder frühkindlichen Hirnschaden sowie einer schweren neurotischen Fehlentwicklung in Verbindung mit erheblichem Alkoholgenuß.

-Lh-

In der Zeit von August bis Dezember 1975 brachte der Angeklagte entgegen dem im Krankenhaus geltenden Verbot SEHE regelmäßig Schnaps, zunächst eine Flasche wöchentlich, im Oktober 1975 zwei Flaschen und im November und Dezember 1975 drei Flaschen je Woche. Er erhielt dafür von Sommer etwa 2,- DM je Flasche als "Trinkgeld"; außerdem stellte ihm SW; der als Hausarbeiter tätig war, aus den Beständen des Krankenhauses Eimer mit Farbe zum privaten Gebrauch zur Verfügung.

2. Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten deshalb wegen Bestechlichkeit verurteilt.

a) Der Meinung der Revision, diese Belieferung SB: stelle zwar eine Verletzung der Dienstpflicht, nicht aber eine Diensthandlung dar, so daß das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Bestechlichkeit nicht erfülle, kann nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß eine in sein Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung nicht nur derjenige begeht, der eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch derjenige, der seine amtliche Stellung dazu mißbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht. Denn ein solcher Mißbrauch der amtlichen Stellung ist keine Privattätigkeit, sondern eine pflichtwidrige Amtshandlung (BGHSt 4, 293, 294 m.w.Nachw.).

So verhielt es sich hier. Dem Angeklagten war bekannt, daß das Einbringen von alkoholischen Getränken in das Bewahrungshaus allgemein verboten war und daß insbesondere die Belieferung S@lhs mit solchen Getränken allen the-

B47

rapeutischen Grundsätzen des Landeskrankenhauses widersprach, da S@B wegen mit Strafe bedrohter Handlungen eingewiesen worden war, die er im alkoholbedingten Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hatte. Zutreffend führt das Landgericht aus, daß es zu den Amtspflichten des Angeklagten gehörte, Alkoholgenuß im Bewahrungshaus zu unterbinden, so daß die Belieferung SgBs mit Alkohol eine Verletzung der Dienstpflichten des Angeklagten derstellte, für die er auf Grund einer mit Sg getroffenen Unrechtsvereinbarung einen materiellen Vorteil erlangte.

b) Da der auf der Grundlage dieses Schuldspruchs gefundene Strafausspruch ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen läßt, ist dessen Revision als unbegründet zu verwerfen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt zu Recht, daß der Angeklagte nicht auch wegen Körperverletzung im Amt verurteilt worden ist.

1. Die Strafkammer führt dazu aus, daß die regelmäßige Volltrunkenheit Ss zwar eine Gesundheitsbeschädigung darstelle, zu der der Angeklagte mit der Beschaffung des Alkohols Beihilfe geleistet habe; doch habe es sich dabei um eine straflose Selbstschädigung des Untergebrachten gehandelt, zu der eine Beihilfe nicht in strafbarer Weise geleistet werden könne.

a) Rechtlich zutreffend ist der Ausgangspunkt, daß eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB auch in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen kann. Das ist bereits mehrfach entschieden für den Fall, daß der Rausch zur Bewußtlosigkeit führt (BGH bei Dallinger,

-6 -

MDR 1972, 386; RG DR 1942, 333; vgl. Hirsch in LK 9. Aufl. § 223 Rdn. 13). Nichts anderes kann gelten, wenn der Ver-

letzte, wie hier, sich infolge des Alkoholgenusses häufig

übergeben muß, bei Anstreicherarbeiten zweimal vom Gerüst

fällt und nach Entzug des Alkohols unter Zittern, Schlaf-

störungen und Alpträumen leidet; denn die Beschädigung ar

der Gesundheit besteht in der Störung der ordnungsmäßigen

körperlichen Funktionen, also im Hervorrufen oder Steigern einer Krankheit im weitesten Sinne (RG DR 1939, 365).

b) Das Landgericht hat jedoch die Frage, ob der Angeklagte die Körperverletzung sms als mittelbarer Täter zu verantworten hat, mit unzulänglicher Begründung verneint.

aa) Das angefochtene Urteil begründet seine Annahme, der Angeklagte habe nicht in mittelbarer Täterschaft gehandelt, damit, daß SER auch zu der Zeit, als ihm der Angeklagte wöchentlich zwei bis drei Flaschen Schnaps beschaffte, nicht in einem derartigen Maße alkoholabhängig oder alkoholsüchtig gewesen sei, daß er keinen freien und verantwortlichen Willen mehr gehabt hätte (UA S. 16). Diese Betrachtungsweise ist zu eng und wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht.

SED hatte, was der Angeklagte wußte, Straftaten im Zustande fehlender Steuerungsfähigkeit begangen, wobei der Alkohol als auslösender Faktor zu einem Hirnschaden und einer schweren neurotischen Persönlichkeitsentwicklung hinzutrat. Wem aber im Hinblick auf Recht oder Unrecht das Hemmungsvermögen gänzlich fehlt, dem wird man es auch im Hinblick auf den Wert der Erhaltung der eigenen Gesundheit nicht zusprechen können (Roxin in LK 10. Aufl. §§ 25

4

- 7 -

Ran. 87), so daß die Veranlassung der Selbstschädigung auch in einem solchen Falle mittelbare Täterschaft begründen kann, und zwar nicht nur im Falle der Herbeiführung einer dauernden Alkoholabhängigkeit, sondern schon im Falle eines akuten Rauschzustandes, falls dieser nach dem oben Ausgeführten (II 1 a) bereits als Körperverletzung anzusehen ist. Indem der Angeklagte den Zeugen se durch die Belieferung mit alkoholischen Getränken als Lieferanten "kostenloser" Farbmaterialien und als Geldgeber für eigene Zwecke benutzte (vgl. BGH, Urteil vom

9. Juli 1963 - 5 StR 211/65), hatte er zudem die Tatherrschaft, da er allein und nicht etwa SGB in der Lage war, die Schnapsflaschen in das Krankenhaus zu verbringen und heimlich an SGB auszuhändigen.

bb) Rechtlich bedenklich sind auch die Darlegungen des Landgerichts, daß die Annahme einer Körperverletzung durch Unterlassen nicht in Betracht komme, da der Schwerpunkt des dem Angeklagten vorzuwerfenden Verhaltens auf der aktiven Beschaffung des Alkohols liege und daher für eine Täterschaft durch Unterlassen kein Raum sei (UA S. 17).

mäter eines Unterlassungsdelikts ist jeder, der die außerstrafrechtliche Pflicht zur Erfolgsabwendung verletzt, deren Innehabung Voraussetzung der Tatbestandserfüllung ist (Roxin aaO Rdn. 147). Zu den Dienstpflichten des Angeklagten gehörte es, gerade zu verhindern, daß der Untergebrachte SGB alkoholische Getränke zur Verfügung hatte. Das ergibt sich zum einen aus der den Pflegern obliegenden Mitwirkung bei der Therapie (UA S. 5), zum anderen aus dem schlechthin ausgesprochenen Verbot, den Untergebrachten alkoholische Getränke zu verschaffen (va S. 6). Eine sich

aus der Verletzung dieser Pflichten ergebende Strafbarkeit kann nicht deshalb entfallen, weil der Angeklagte seine Pflicht in erhöhtem Maße verletzt hat, indem er nicht nur gegen den ihm bekannten Alkoholgenuß Ss nicht einschritt, sondern sogar selbst den Untergebrachten mit dem verbotenen und gesundheitsschädlichen Alkohol versorgte.

c) Für die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten kann es nicht darauf ankommen, daß Sommer etwa der Körperverletzung zugestimmt hätte (§ 226 a StGB). Denn die Einwilligung des Verletzten ist bei dem Amtsdelikt des § 340 StGB unerheblich, da der Kreis der einem Beamten zustehenden Befugnisse durch das öffentliche Recht bestimmt wird (BGHSt 12, 62, 70; Lackner, StGB 13. Aufl. §§ 340 Ann. 3).

2, Da das Landgericht den Sachverhalt nicht unter den beiden dargelegten Gesichtspunkten gewürdigt hat und die Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit dem Vergehen der Be-

BZ,

-9-

stechlichkeit steht, muß das angefochtene Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Schumacher Mösl Müller

Meyer Niemöller