Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 13.02.1981 – 4 StR 35/81

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4_ StR 35/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ferdinand B GE zu: To zevoren an EEE :945 in VOEEEEEEE (Kreis KO) ,

wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a.

-

AS

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M.

vom 5. September 1980 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist,

Die für die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ausgesprochene Einzelstrafe entfällt, ebenso die Gesamtfreiheitsstrafe.

Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Einzelstrafe insoweit zwei Monate Freiheitsstrafe) und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe insoweit zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sieben Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die nur vom Angeklagten selbst erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht der Form des § 345 Abs. 2 StPO entspricht, Auf die Sachrüge war der Schuldspruch dahin zu ändern, daß nach den Feststellungen der Angeklagte alle Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung verwirklicht hat,

Bereits mit der gegen den Willen des Opfers vorgenommenen Fahrt zum späteren Tatort hat der Angeklagte den Tatbestand der Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB), jedenfalls aber den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) verwirklicht. Diese Freiheitsberaubung dauerte noch an, als der Angeklagte schließlich die sexuelle Nötigung und die gefährliche Körperverletzung an seinem Opfer vornahm. Damit hat der Angeklagte säntliche Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung erfüllt (§ 52 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsberaubung oder die Entführung, welche die anderen Straftatbestände zur Tateinheit zusammenfaßt, ist dabei nicht als minder schwere Tat anzusehen, der eine solche Klammerwirkung nicht zukäne,

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und zur Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe. Es verbleibt somit bei der vom Landgericht eingesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, da auszuschließenist, daß im Falle einer Zurückverweisung das Landgericht auf die hier nur noch höchst-

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zulässige Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten (§ 358 Abs.2 StPO) oder auf eine für den Angeklagten günstigere Freiheitsstrafe unter zwei Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.

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