Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 20.07.1982 – 1 StR 343/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 343/82 URTEIL
oh,
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Harald S ED , ohrie festen Wohnsitz, geboren am EB 1959 in cu (Österreich),
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Staatsanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär (u
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Januar 1982 wird verworfen,
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendi-
gen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe B
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, Die Revision der Staatsanwaltschaft, die nur noch die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg,
1. Die Staatsanwaltschaft sieht einen sachlichrechtlichen Mangel insbesondere in der Annahme von Tateinheit zwischen dem Vergehen des Betrugs und dem Verbrechen der sexuellen Nötigung. Diese Beurteilung ist Jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des Urteils faßte der Angeklagte zwar den Entschluß, sexuelle Handlungen vorzunehmen erst, nachdem er mit der Taxifahrerin die Fahrpreisangelegenheit durch Ausstellung eines Schuldscheins vorläufig geregelt hatte (UA S. 9). Dieser Sachverhalt würde die Annahme von Tateinheit zwischen den beiden abgeurteilten Taten nicht rechtfertigen, Doch handelt es sich bei den insoweit getroffenen Feststellungen nur, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, um eine Annahme zu Gunsten des Angeklagten; ihm war nämlich nicht nachzuweisen, daß er schon bei Fahrtantritt oder noch während der Fahrt den Plan gefaßt hatte, die Taxifahrerin nur deshalb an die abgelegene Örtlichkeit zu leiten, um dort sexuelle Handlungen an ihr vornehmen zu können (VA S, 15),
Bei dieser Beweislage hat das Landgericht zwar nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Recht von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Entführung wider Willen (§ 237 StGB) abgesehen (UA S. 20), die
hier hätte erfolgen müssen, wenn der dem Angeklagten nicht nachweisbare Sachverhalt anzunehmen gewesen
wäre (vgl. Vogler in LK, 10. Aufl., § 237 Ran. 9). Andererseits hätte die Verurteilung wegen Entführung
nach § 237 StGB die abgeurteilten Straftaten
zur Tateinheit verbunden (vgl. BGH, Beschluß vom
3. Juni 1982 - 4 StR 271/82; Beschluß vom 13. Februar 1981 - 4 StR 35/81). Wiederum unter Anwendung des Zweifelssatzes war daher für die Konkurrenzfrage von dieser Fallgestaltung auszugehen, sodaß das Landgericht im Ergeb-
nis zu Recht Tateinheit zwischen den abgeurteilten
Taten angenommen hat. Ob die Geschädigte wegen Entführung einen wirksamen Strafantrag gestellt hat (vgl.
Bl. 6 d.A.), ist dabei ohne Bedeutung (BGH, Beschluß
vom 3. Juni 1982 - 4 StR 271/82).
2. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere durfte das Landgericht bei einer - in noch nachvollziehbarer Weise - festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,18 %o
zur Tatzeit dem Angeklagten verminderte Steue
rungsfähigkeit zubilligen.
Herdegen Kuhn Maul
Schikora Foth