Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 22.04.1964 – 2 StR 66/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_S4R_66/64 2172 014
Im Namen des Velkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Hans R WE u: EB. dort zehoren an EB 1932;
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1964, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotverweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ar als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. November 1963 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe?
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen,am 27. Mai 19653 in FB nit der damals 12 Jahre alten Hilfsschülerin Anita Bro unzüchtige Handlungen vorgenommen und das Kind zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat schon deshalb Erfolg, weil die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift.
Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift hatte der Verteidiger am zweiten Verhandlungstage mehrere Personen als Zeugen zum Beweise dafür benannt, daß Anita in der Vergangenheit mit einem schwachsinnigen Manne namens Hermann Be viederholt unzüchtige Handlungen vor-
genommen, daß sie auch mit anderen Kindern unzüchtige Handlungen begangen, daß sie sich von Hunden habe lccken lassen und daß sie die ihr zur Last gelegten Verfehlungen stets abgeleugnet oder einen anderen bezichtigt habe. Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil die unter ‚Beweis gestellten Tatsachen so behandelt werden könnten, als seien sie wahr, und hat als weitere Begründung noch angeschlossen, daß der Sachverständige erklärt habe, Tatsachen, die das Verhalten und die Glaubwürdigkeit der Anita im | ‚allgemeinen beträfen, könnten nichts dafür ergeben, daß diese eine falsche Person als Täter bezeichnet habe, wobei dem Sachverständigen auch durch den Vortrag der Verteidigung bekannt gewesen sei, daß Anita mit anderen Personen unzüchtige Handlungen vorgenommen sowie Sodomie betrieben haben sollte. Im Einklang mit der Wahrunterstellung, wie sie sich aus dem ersten Satz des den Beweisamtrag ablehnenden Beschlusses ergibt, hoißt es in den Urteilsgründen (S. 19 UA), die Strafkammer habe unterstellt, daß Anita auch mit anderen Personen unzüchtige Handlungen sowie Sodomie betricben habe.
Mit dieser Wahrunterstellung hat die Strafkammer gegen die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, wie ihre Darlegungen zur Glaubwürdigkeit der Anita deutlich ergeben. Sie hat dort die, wie es abweichend von der zusätzlichen Begründung des Ablehnungsbeschlusses heißt, nach Ansicht des psychologischen Sachverständigen bestehende Möglichkeit bejaht, daß das Kind Erinnerungsbilder aus früherer Zeit in die möglicherweise strafrechtlich bedeutungslose Begegnung mit dem Angeklagten hineinprojiziert habe; zu dieser Auffassung ist sie allein dadurch gelangt, daß sie den Beweisbehauptungen des Vertcidigers entsprechend frühere sexuelle Erlebnisse des Kindes als geschehen unterstellt hat. Das durfte sie nicht, weil sich
-Ah-
die Frage, ob das Mädchen die von ihm dem Angeklagten angclasteten Unzuchtshandlungen mit früheren sexucllen Erlebnissen verwechselt haben könnte, nur zuverlässig beantworten licß, wenn zuvor geklärt war, daß es solche Erlebnisse gehakt hatte. Um hierüber ein für die Beurteilung zureichendes Bild zu crhalten, waren also Erkenntnisse erforderlich, die nur durch genaue Feststellungen über die Art, die besonderen Umstände und auch den Zeitpunkt der von dem Verteidiger in dem Bewcisamtrag behaupteten Vorgänge zu gewinnen waren. Infolgedessen hat die Strafkammer dadurch, daß sie es unterließ, die hicrnach notwendigen Feststellungen zu treffen, die ihr in 8 244 Abs. 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht verletzt. Dies
zu rügen, ist der Staatsanwaltschaft durch die Wahrunterstellung zugunsten des Angeklagten nicht verwehrt.
Daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen kann, bedarf keiner näheren Darlegung. Es muß daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, so daß die übrigen Einvendungen der Revision keiner Erörterung bedürfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundes-
anwalts. Baldaus Dotterweich Scharpenscol
Mayr Meyer