Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 20.11.1980 – 1 StR 655/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 655/80 BESCHLUSS ulm
in der Strafsache
gegen
den Friseur Wilhelm aus MED, geboren
an GE 932 in P— (CSR),
- Sachbezeichnung: GB u.a. -
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
v1
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu Ziffer III - auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm RD wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Februar 1980 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten, auch soweit es den Mitangeklagten Josef Ge betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen,
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Jugendschutzkammer ist vom Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB ausgegangen, der in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren androht (UA S. 16). Sie hat den besonders schweren Fall darin gesehen, daß der Angeklagte mit dem Kind den Beischlaf vollzogen hat (UA S. 15).
Das allein reicht hier zur Begründung eines besonders schweren Falles nicht aus. Denn auch unter den Voraussetzungen des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall nur "in der Regel" vor und nicht etwa ausnahmslos. Schon in diesem Zusammenhang muß sich der Tatrichter deshalb mit den zu Gunsten des Täters sprechenden Umständen auseinandersetzen (BGH, Beschluß vom 11. Juli 1978 - 4 StR 349/78). Diese können im vorliegenden Fall etwa darin gesehen werden, daß der Angeklagte stark angetrunken war und von dem geschlechtserfahrenen Mädchen möglicherweise selbst zur Tat aufgefordert wurde (UA S. 9, 15). Da diese Gesamtwürdigung fehlt, läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer von der rechtlich fehlerhaften Erwägung ausgegangen ist, bei Geschlechtsverkehr mit einem Kind sei die Annahme eines besonders schweren Falles stets zwingend geboten. Das kann sich
bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
Hinzu kommt, daß das Urteil jede Erörterung vermissen läßt, warum trotz Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB (UA S. 15) die Strafe nicht nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert wurde. Strafmilderung im Sinn des § 21 StGB ist zunächst das Überwechseln auf den sich aus § 49 Abs. 1 StGB ergebenden milderen Strafrahmen (Lenckner in Schönke/Schröder StGB, 20. Aufl. § 21 Rdn. 13). Als bloßer Strafzumessungsgrund innerhalb des Regelstrafrahmens kommt die verminderte Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit dann in Betracht, wenn sie für die Anwendung des § 21 StGB nicht erheblich genug ist oder wenn das Gericht von der Strafmilderung gemäß § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch machen will (Lange in LK, 10. Aufl. § 21 Rdn. 98). Dies bedarf der Darlegung.
- bh.
Die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Josef | zu erstrecken, weil seine Verurteilung von den gleichen Rechtsfehlern betroffen ist (vgl. UA S. 14/16).
Pikart Kuhn Ulsaner Schikora Foth