Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 11.07.1978 – 4 StR 349/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR _ 349/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Starkstromelektriker Elmo D EEE | aus Dem, dort geboren am EB 19535,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendschutzkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 31. März 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines zur Tatzeit 13 Jahre und 5 Monate alten Mädchens gemäß § 176 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StGB zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet.
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Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er sei davon ausgegangen, daß das mißbrauchte Mädchen bereits 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei, nicht geglaubt. Nach ihrer Überzeugung ist dem Angeklagten "nicht erst Jetzt", d. h. nach dem Geschlechtsverkehr, dem sich das Mädchen freiwillig hingegeben hat, "zum Bewußtsein gekommen, ein Mädchen von noch nicht 14 Jahren vor sich zu haben. Mit dieser Möglichkeit hatte er schon vorher gerechnet, es aber billigend in Kauf genommen!" (UA 3). Die in diesen Zusammenhang im Urteil angestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann sie nur auf Rechtsfehler nachprüfen. Solche sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere sind die von der Strafkammer gezogenen Folgerungen denkgesetzlich möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. In Wahrheit versucht die Revision nur, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Das ist unzulässig.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist vom Strafrahmen des § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB ausgegangen, der "in besonders schweren Fällen" Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren androht. Wie die Anführung von "Satz 2 Ziff. 1" dieser Bestimmung zeigt (UA 4), hat sie den besonders schweren Fall offensichtlich darin gesehen, daß der Angeklagte "mit dem Kind den Beischlaf" vollzogen hat. Das allein reicht indessen hier zur Begründung eines besonders schweren Falles nicht aus, Auch unter dieser Voraussetzung liegt ein besonders schwerer Fall (nur) "in der Regel" vor, nicht
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etwa ausnahmslos. Hier sprachen, wie die Strafkammer bei der Strafzumessung im Rahmen des durch § 176
Abs. 3 Satz 1 StGB begrenzten Strafrahmens dann auch selbst anführt (UA 4), eine ganze Reihe von Gründen für den Angeklagten. Das Mädchen war zur Tatzeit bereits 13 Jahre und 5 Monate alt. Es hatte dem Angeklagten "nicht nur keinen Widerstand entgegengesetzt", "sondern" durch sein "Verhalten den Angeklagten zu der Tat ermutigt". Bei ihm selbst lag "eine gewisse alkoholische Enthemmung" vor. Er hat nicht versucht, "die Tat zu beschönigen und nur die Zeugin als die Verführerin darzustellen". Er hat "den Geschlechtsverkehr sofort abgebrochen", "als die Zeugin vor Schmerzen aufschrie und weinte". Gegen ihn sprachen eigentlich nur die auf anderem Gebiet liegenden beiden geringfügigen Vorstrafen.
Mit alledem mußte sich die Strafkammer schon bei der Prüfung der Frage des besonders schweren Falles auseinandersetzen. Da dazu jegliche Ausführungen im Urteil fehlen, läßt sich nicht ausschließen, daß sie von der rechtlich fehlerhaften Erwägung ausgegangen ist, bei Geschlechtsverkehr mit einem Kind sei die Annahme eines besonders schweren Falles zwingend geboten. Das kann sich sowohl bei der Bemessung der Strafe
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zur Bewährung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
Salger Spiegel Hürxthal
Knoblich Maier