Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 13.10.1981 – 1 StR 607/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 81 BESCHLUSS #3 IK
in der Strafsache
gegen
den Hilfserbeiter Antun BED au: si, geboren am EEE 194. in CE (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-2- Tu
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-Geführers am 13. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Mai 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. September 1981 ausgeführt:
"Die Strafkammer hat in beiden Fällen der Verurteilung die Voraussetzungen des § 21 StGB als vorliegend angenommen. Diesen Umstand hat es als allgemeinen Strafmilderungsgrund gewertet. Auch den Umstand, daß die beabsichtigte Vergewaltigung im Versuch steckengeblieben ist, hat die Strafkammer nur als allgemeinen Strafnilderungsgrund gewertet und dies nur insoweit, als "es tatsächlich nicht zu sexuellen Kontakten" gekommen ist.
Sind die Voraussetzungen eines gesetzlichen Milderungsgrundes gegeben und sieht das Gesetz eine Strafmilderung wegen eines minder schweren Falles vor, dann ist zunächst die Frage des minder schweren Falles zu prüfen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79). Gesetzliche Strafmilderungsgründe waren hier in § 21 und § 23 Abs. 2 StGB gegeben. Besondere Strafrahmen bei minder schweren Fällen sehen die §§ 223 b Abs. 2 und 177 Abs. 2 StGB vor. Ob die damit gegebenen Möglichkeiten geprüft worden sind, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Hinzu kommt, daß das Urteil jede Erörterung vermissen läßt, warum die Strafen nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert worden sind. Als bloßer Strafzumessungsgrund innerhalb des Regelstrafrahmens kommen diese gesetzlichen Milderungsgründe erst dann in Betracht, wenn sie für die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht erheblich genug sind oder wenn das Gericht aus anderen Gründen von einer solchen Milderung keinen Gebrauch machen will. Das bedarf der Derlegung (vgl. BGH, Beschluß vom 20. November 1980 - 1 StR 655/80) ."
Dem tritt der Senat bei. Da das landgerichtliche Urteil keine Erörterung der minderschweren Fälle nach 88 223 b Abs. 2 und 177 Abs. 2 StGB enthält und auch nicht auf die Möglichkeit der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB eingeht, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß diese Möglichkeiten einer milderen Bestrafung ungeprüft geblieben sind.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Pikart Herdegen Ulsamer
Maul Schikora