Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 10.05.1985 – 5 StR 254/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Gastwirt Franco L EEE aus SEE, geboren an EEE 1954 in FORM (Italien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a.

Tun 0.7

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Mai 1985 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Le

wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 6. Oktober 1982, soweit es diesen Angeklagten betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung verurteilt wird,

b) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten

der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zu einer Brandstiftung und wegen versuchter Anstiftung zu

einer. schweren Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen beschloß der Angeklagte Ende August/Anfang September 1981, die Diskothek "Ki"

und die Pizzeria "IE, beides Konkurrenzbetriebe

der von ihm geleiteten Unternehmen, durch gedungene Täter niederbrennen zu lassen. Zu diesem Zweck führte er Anfang September 1981 ein Gespräch mit den späteren Tätern, den Mitangeklagten Pietro SEM, Umberto Su und Salvatore CM, in dem er ihnen je 10.000,-- DM als Brandstifterlohn für jedes Objekt anbot (UA S. 18/20). Diese gingen auf die Pläne des Angeklagten zunächst nur zurückhaltend ein, obwohl der Angeklagte sie ständig drängte, zunächst die Diskothek "Ki" anzuzünden. Nachdem sie die Ürtlichkeiten näher überprüft hatten, sahen sie von der Inbrandsetzung der Diskothek ab, weil sie. befürchteten, daß bei dieser Tat Menschen gefährdet werden könnten, ließen sich aber von dem Angeklagten bestimmen, die Pizzeria "IB" in Brand zu setzen. An diesem Lokal entstand erheblicher Sachschaden.

Das Landgericht nimmt Tatmehrheit zwischen beiden Anstiftungshandlungen an, weil der Angeklagte die Haupttäter nach

dem Scheitern seiner Pläne zur Inbrandsetzung der Diskothek "aufgrund eines jetzt erstmals konkrete Formen annehmenden weiteren Anstiftungsentschlusses" aufforderte, statt dessen die Pizzeria in Brand zu setzen (UA S, 24/50). Dabei übersieht es, daß der Angeklagte schon bei dem ersten Gespräch den Haupttätern beide Tatobjekte gezeigt und auf sie eingewirkt hatte, die Brandstiftungen an ihnen zu begehen. Daß bei diesem Gespräch noch nicht die genauen Einzelheiten besprochen wurden, wie die Taten ausgeführt werden sollten, nimmt dem Gespräch nicht den Charakter einer Anstiftungshandlung. Mehrere Einwirkungshandlungen des Anstifters, die auf die Erregung desselben Tatentschlusses abzielen, begründen nur eine Anstiftung. Fällt eine dieser Einwirkungshandlungen mit einer anderen Anstiftungshandlung zusammen,

rn,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-10/5-str-254-83#rd_4

besteht zwischen beiden Tateinheit. Für die Annahme von Tateinheit reicht es aus, wenn nur ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlung zusammenfällt (BGHSt 7, 149, 151;

18, 66, 69; BGH Beschluß vom 23. September 1980 - 4 StR 473/80),

mitgeteilt bei Holtz MDR 1981, 99).

Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß in der neuen Verhandlung Feststellungen getroffen werden, aus denen sich ergibt, daß das erste Gespräch nicht für die spätere Handlungsweise der Haupttäter mitursächlich war (vgl. RGSt 70, 334, 335). Da das angefochtene Urteil sonst keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, hat er deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des

§ 354 Abs. 1 StPO geändert. Das führt zur Aufhebung des

Strafausspruches.

E77

Die Sache war an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, weil die Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr begründet ist (§ 74 Abs. 2 GVG).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel