Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 04.09.1979 – 5 StR 445/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 445/79 . >” (alt: 5 StR 670/78) Bach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Kaufmann und Landwirt Hans-Adolf S EEEEEEEED aus DD ZeEEEEEEEEEEm,.
geboren am. ED 1921 in Lei,
zur Zeit im Landeskrankenhaus Wem in DEM ZusiiEEEEEEEED,
wegen Unterbringung
Pod
Der 5.Strafsenat des Burdesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.September 1979, an ler teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEme aus REED
als Verteidiger,
Justizangestellte EEE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6.April 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hanr.over
zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Pechts weg:n -
Er . et Gründe FE
Das Landgericht hat len Beschuldigten in einem osychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Revision jes Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat in den Gründen seines Urteils nicht nur die dem Beschuldigten zur Last gelegten mit Strafe bedrohten Handlungen geschildert, sondern ist auch auf Straf- und Ermittlungsverfahren eingegangen, die gegen ihn eingeleitet, aber wegen seiner Krankheit eingestellt worden sind. Dabei hat es die dem Beschuldigten in diesen Verfahren gemachten Vorwürfe jedoch nicht im einzelnen dargestellt, sondern hat sich auf eine Anklageschrift und auf einen Haftbefehl bezogen, die sich bei den Akten befinden (UA S.6,9). Auch sonst nimmt es bei der Schilderung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Betrugstaten auf zwei bei den Akten befindliche Schriftstücke Bezug (UA S. 13,15), ohne ihren wesentlichen Inhalt mitzuteilen. Das stellt einen Rechtsmangel dar.
Urteilsgründe müssen aus sich heraus verständlich sein und in einer geschlossenen Darstellung die vom Tatrichter aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen enthalten. Nur dadurch lassen sie erkennen, daß der Tatrichter die Feststellungen in eigener Verantwortung getroffen hat und geben dem Revisionsgericht die Möglichkeit, den auf ihrer Grundlage getroffenen Urteilsspruch auf seine richtige kechtsanwendung nachzuprüfen. Auch machen sie dem Angeklagten nur dann deutlich, weshalb er verurteilt worden ist. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Schriftstücke, die sich bei den Akten befinden, sind deshalb unzulässig (RGSt 4, 137 ,178;62,216;66,1,4; RGHRR 1927 Nr.769).
Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil Das Landgericht entnimmt die Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit (§ 63 StGB) aus der Art und der Anlage der von ihm begangenen Betrugstaten und folgert dies u.a. "aus ler engen Verbindung von. Planung und Durchführung der Taten', die "in Anlage und Ziel" den Taten vergleichbar waren, die Gegenstand des Strafverfahrens 7 KMs 1/67 der Staatsanwaltschaft Verden gewesen sind (UA S.22). Ferner weist es daraufhin, daß der Beschuldigte "nur wenige Tage nach seiner Haftentlassung in den Fällen Ehlers und Schwäbisch sofort wieder in ähnlich grcßem Umfang tätig wurde" (JA S.22). Diese Wertung karn der Senat nicht überprüfen, weil das Landgericht die wesertlichen tatsächlichen Umstände dieser Taten in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt, sondern ihre Darstellung durch Bezugnahme auf eine Anklageschrift, einen Haftbefehl und das Schreiben einer Firma ersetzt hat. Sollte die neue Fauptverhandlung ergeben, daß sich die Betrügereien nur gegen ungewöhnlich risikofreudige Personen gerichtet haben und zu richten drohen, so wird der Tatrichter diesen Umstand bei der Beurteilung der Gefährlichkeit unter dem G=sichtspunkt des § 62 StGB zu berücksichtigen haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Ulsamer