Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 08.01.1965 – 4 StR 239/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_ 239/65 URTEIL
In der Strafsache
gegen
den Bezirksleiter Wilhelm S EEE zu: Y'@EB. geboren am EB 321 in LED. on
wegen Unzucht mit Kindern. .
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' Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung om 21. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichtcer Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt >: en]
als Verteidiger,
Justizangestellter gg» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Januar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverviescen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen zu einen Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
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Einen Verfahrensverstoß sieht der Beschwerdeführer darin, daß das Landgericht die Kreisfürsorgerin Henrichs nicht vernommen hat, obwohl dies "zur Aufklärung über die Glaubwürdigkcit der Kinder. aussagen bei den widersprechenden Aussagen dieser Kinder" geboten
geviesen wäre. Die Rüge ist im Ergebnis begründet.
Auf Anregung des Verteidigers vor der Hauptverhandlung hat der Y“orsitzende der Strafkammer die Ladung der Kreisfürsorgerin Henrichs zur Vernehmung über die Familienverhältnisse der geschädigten Kinder und die bci diesen zutage getretenen Charaktermängel verfügt. Der Staatsanwalt hat die Kreisfürsorgerin wegen der knappen Zeitspanne bis zum Hauptverhandlungstermin gebeten, sich die Aussagcegenchmigung ihrer vorgesetzten Dienststelle selbst zu beschaffen und im Termin vorzulegen. Zu diesem ist die Zeugin nicht erschienen. In der Verhandlung gab einer der mitwirkenden Richter bekannt, er habe die Kreisfürsorgerin HB una den Obermedizinalrat Dr. reD getroffen. Beide hätten erklärt, daß der Oberkreisdirektor die Aussagegenehmigung nicht erteilt habe und auch nicht erteilen werde, weil-die Zeugin nicht durch das Tatgeschehen mit der Betreuung der-Familien Ceun: Er Hefast worden sei, sondern allgemein und auch jetzt noch zu deren Betreuung eirgesctzt sei und durch ihre Vernehmung das Vertrauensverhältnis untragbar gestört werde. Die Zeugin wurde nicht vernommen.
Das Landgericht durfte nicht schon auf diese Mitteilung hin von dem Versuch abschen, die Aussagegenehmigung für die Zeugin von der zuständigen Behörde zu erreichen, da deren Vernehmung zur Erforschung des Wahrheit geboten war (§ 244 Abs. 2 StPO).
Die Feststellungen beruhen entscheidend auf den Aussagen von vier Kindern. Über deren Glaubwürdigkeit im allgemeinen und die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen im besonderen hat die Strafkammer zwar cine Diplompsychologin als Sachverständige vernommen, die die Kinder vor der Hauptverhandlung untersucht hatte. Dadurch ver das Landgericht jedoch nicht der Pflicht enthoben, weitere kekarnte und erreichbare Beweismittel heranzuzichen, insbesondere
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Zeugen, die eigene Wahrnchmungen über die Erzichung und bisherige Führung der Kinder Ce. Trip uni SEREEEB bekurden können. Dice Sachverständige hat Erhebungen über die Familienverhältnisse der Kinder und dic Persönlichkeit ihrer Eltern für erforderlich gehalten, selbst angestellt und die Ergebnisse in ihrem Gutachten verwertet. Dadurch mußte sich das Landgericht gedrängt fühlen, dicce Verhältnisse zu klären, zumal es die Ermittlungsergebnisse der
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verständigen insoweit nicht ungeprüft verwerten durfte, weil sich um bloße "Zusatztatsachen" handelte, zu deren Feststellung s keiner Fachkunde bedurfte (BGHSt 18, 107). Da die vom Verteidir als Zeugin benannte Fürsorgerin die im selben Hause wohnenden Fanilicn Se: SW uri = — schon länger betreute und es infolgedessen nahclag, daß sic die noch erforderlichen Auskünfte gcben konnte, war sie das am besten geeignete Beweismittel, wie das Landgericht ersichtlich zunächst selbst angenommen hat.
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Von der Vernehmung der Zeugin durfte die Strafkammer nicht ohne weiteres deswegen absehen, weil sie von einem Mitglied erfahren hatte, daß nach einer Äußerung der Zeugin und des Kreisarztes der Oberkreisdirektor die Aussagegenchmigung nicht erteilen werde. Sie mußte vielmchr selbst die zuständige Behörde um die Aussagegenchmigung ersuchen (Nr. 51 Abs. 2 RiStV). Wäre diese ohne oder mit offensichtlich unzureichender oder fehlerhafter Begründung verweigert worden, so hätte das Landgericht im Interesse der Wahrheitsforschung zunächst Gegenvorstellungen erheben müssen (Schwarz-Kleinknecht, § 54 StPO Anm. 4).
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Der Verfahrensmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, da nicht auszuschließen ist, daß es auf ihm beruht.
Krumme Willms Flitner
Mayr Sanders
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