Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 02.09.1980 – 5 StR 393/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 393/80

AKS

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache

gegen

den Gießer Sp M EEE , ohne festen Wohnsitz,

geboren an ei 19.5 in see GE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

-2- AL/A

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.September 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

als Vertreterin der Nebenklägerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin Lee Mei» wird das Urteil des Schwurgerichts in Dei» vom 29.Januar 1980 im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte auch der Bedrohung (§ 241 StGB) schuldig ist, die mit der gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich zusammentrifft (§ 52 StGB).

Die weitergehende Revision der Nebenklägerin wird verworfen.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

- Von Rechts wegen - - 3 -

-3- LA

Gründe§

Die Nebenklägerin kann zwar mit der Revision nicht geltend machen, daß der Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung, sondern wegen versuchten Totschlages hätte verurteilt werden müssen; der Totschlag gehört nicht zu den Straftaten, die nach § 395 Abs.1 i.V. mit § 374 StPO der Nebenklage zugänglich sind (BGH Beschluß vom 18.Mai 1976 - 5 StR 267/76 -; Löwe-Rosenberg-Wendisch, StPO, 23.Aufl., § 401, Rn.20,21). Die Beschwerdeführerin hat jedoch in zulässiger Weise die allgemeine, nicht auf die genannte Frage beschränkte Sachrüge erhoben (vgl. für einen ähnlichen Fall BGH NJW 1970,205 = MDR 1970,159).

Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils deckt einen Rechtsfehler auf, der sich auf ein Nebenklagedelikt bezieht: Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin, nachdem er mit beiden Händen an ihren Hals gegriffen hatte, mit den Worten "Jetzt zeige ich es dir! Jetzt bringe ich dich um!" zu Boden gestoßen (UA s.7).

Dem Zusammenhang der Feststellungen ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin diese Drohungen ihres Ehemanns ernst nehmen sollte; der Angeklagte hatte ihr schon einige Tage vor der Tat erklärt, er werde sie umbringen (UA S.6), und

er hat seine Ehefrau später erneut mit dem Tode bedroht

(UA S.10). Unter diesen Umständen hätte der Tatrichter den Angeklagten nicht allein wegen gefährlicher Körperverletzung, sondern auch wegen eines damit tateinheitlich zusamnentreffenden Vergehens der Bedrohung (§ 241 StGB) verurteilen müssen. Da ergänzende Feststellungen nicht mehr zu erwarten. sind, hat der Senat den Schuldspruch von sich aus geändert. Angesichts der Höhe der verhängten Strafe und ihrer die Begleitumstände einbeziehenden Begründung (UA S.21 bis 22) ist auszuschließen, daß der Tatrichter eine andere Strafe verhängt hätte, wenn er die Anwendbarkeit des § 241 StGB erkannt hätte; verglichen mit der angewandten Strafdrohung des § 223 a StGB ist die Strafdrohung des § 241 StGB niedrig.

-uL-

-u- iS

Der Strafausspruch läßt, ebenso wie der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung, auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 8 301, 397, 390 StPO) erkennen. Deswegen entscheidet der Senat abschließend.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs.1 StPO; das Rechtsmittel der Nebenklägerin ist im Ergebnis erfolglos, da es bei dem Strafausspruch des angefochtenen Urteils verbleibt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Horstkotte Niepel